· Fachbeitrag · Familienheim
Kann die Befreiung eines Familienheims tatsächlich mehrere Flurstücke umfassen?
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks oder bei größeren Flurstücken eine angemessene Zubehörfläche unterfällt dem verfassungsrechtlichen Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums und ist erbschaftsteuerlich begünstigt ‒ so das FG Niedersachsen in seinem Urteil vom 12.7.23. |
Sachverhalt
Der Kläger K erbte von seinem Vater V ein bebautes Grundstück, dass V zu eigenen Wohnzwecken nutzte. Der Grund und Boden bestand aus sechs Flurstücken, wovon fünf im Grundbuch zu einem Grundstück vereinigt waren, darunter ein als Garten genutztes Flurstück. Das Belegenheits-FA fasste drei dieser fünf Flurstücke in einem Feststellungsbescheid zusammen und gab an, dass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG nur für das Flurstück zu gewähren sei, auf dem das Familienheim steht. Das für die ErbSt zuständige FA folgte dem. K war der Ansicht, die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG müsse für die gesamte wirtschaftliche Einheit, die vom Belegenheits-FA der gesonderten Grundstücksbewertung unterworfen worden sei ‒ also für alle drei Grundstücke ‒, gewährt werden, da das FA an den Grundlagenbescheid des Belegenheits-FA gebunden sei. Die übrigen drei Flurstücke waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Begünstigung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist nur für das mit dem Familienheim bebaute Grundstück zu gewähren (FG Niedersachsen 12.7.23, 3 K 14/23, Abruf-Nr. 237728, Rev. BFH: II R 27/23).
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