· Fachbeitrag · Jahressteuergesetz 2020
Wenn die Pflichtteilslast trotz steuerbefreiter Erwerbsgegenstände doch noch voll abziehbar ist …
von Dr. Thomas Stein, Rechtsanwalt/Steuerberater, Ulm
| Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde § 10 Abs. 6 ErbStG um einige Sätze ergänzt. Zusammen mit § 5 Abs. 1 S. 6 ErbStG ist es das Bestreben des Gesetzgebers, steuerliche Abzüge korrespondierend nur insoweit zu gewähren, wie Erwerbsgegenstände keiner Steuerbefreiung unterliegen. Betrachtet man den neu formulierten § 10 Abs. 6 ErbStG aber genau, tut sich hier eine Lücke auf, die unerwartete Gestaltungsoptionen eröffnet. |
1. Gesetzgeberische Änderung
Mit dieser Änderung wollte der Gesetzgeber der Rechtsprechung des BFH (22.7.15, II R 12/14, BStBl II 16, 230) entgegenwirken, dass insbesondere Pflichtteilslasten und andere allgemeine Nachlassverbindlichkeiten auch dann vollumfänglich abziehbar sind, wenn einzelne Erwerbsgegenstände steuerbefreit sind. So hatte begünstigtes Betriebsvermögen i. S. v. § 13a, b ErbStG regelmäßig einen besonders großen steuermindernden Effekt beim Erben gehabt, wenn Pflichtteilsansprüche gegenüber diesem geltend gemacht wurden.
MERKE | Während zuvor ein Abzug der Nachlassverbindlichkeiten nur versagt wurde, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuld und steuerbefreitem Erwerbsgegenstand bestanden hatte, sind nunmehr auch allgemeine Nachlassverbindlichkeiten einer anteiligen Kürzung unterworfen, wenn steuerbefreite Vermögenswerte mit erworben werden. |
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