· Fachbeitrag · Steuerbarkeit
Unterliegt ein Pflichtteilsergänzungsanspruch überhaupt als Erwerb der Erbschaftsteuer?
von Dr. Thomas Stein, Rechtsanwalt/Steuerberater, Ulm
| Geltend gemachte Pflichtteilsansprüche unterliegen der Erbschaftsteuer gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt ErbStG. Die Steuerbarkeit ist konsequent, da diese Ansprüche auch als Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG erbschaftsteuerlich abziehbar sind. Interessant ist, dass RiBFH Fumi nun den Gedanken einer Nichtsteuerbarkeit des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ins Spiel bringt. Im Einzelfall sollte genau überlegt werden, ob man sich diese Sichtweise als Berater zunutze machen will. Schließlich gibt es schlechtere Argumente, als sich auf die Kommentierung eines BFH-Richters zu berufen. |
1. Grundsätze zum Pflichtteilsrecht in Deutschland ‒ die Einordnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
1.1 Pflichtteilsrechte
Deutschland kennt wie viele andere Rechtsordnungen, insbesondere die kontinentaleuropäischen, ein Pflichtteilsrecht. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge des Erblassers, die durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Ebenfalls pflichtteilsberechtigt sind Eltern des Erblassers, sofern der Erblasser keine Abkömmlinge hatte. Überdies ist der Ehegatte des Erblassers in den Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen eingeschlossen.
Beachten Sie | Das Pflichtteilsrecht nach deutschem Verständnis gewährt lediglich einen Geldanspruch, allerdings kein Noterbrecht. Insgesamt räumt der IV. Senat des BGH dem Pflichtteilsrecht einen hohen Stellenwert ein und erblickt darin einen Teilaspekt der Erbrechtsgarantie gem. Art. 14 GG.
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