· Fachbeitrag · Konzernverbund
Junge Finanzmittel und Schuldenverrechnung im Verbund ‒ weiterhin eine gefährliche „Stolperfalle“
von StB Hans Günter Christoffel, Bornheim
| Trotz der ErbStR 2019 und der jüngst dazu im BStBl veröffentlichten Hinweise (Sonder-Nr. 1/2019 des BStBl) kommt es in der Praxis bei der Schuldenverrechnung im Verbund nach § 13b Abs. 9 ErbStG zu Fragen, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsanweisungen beantworten lassen. Der folgende Musterfall zeigt die Gefahren auf und gibt eine erste Handlungsanleitung mit auf den Weg. |
1. Ausgangssachverhalt
A ist zu 100 % Kommanditist der A-GmbH & Co. KG. Die Komplementärin, nämlich die C-GmbH, ist weder am Vermögen noch am Ergebnis der GmbH & Co. KG beteiligt. Alleingesellschafter der C-GmbH ist A. Es handelt sich also um eine Ein-Personen-GmbH & Co. KG. Zum Betriebsvermögen der GmbH & Co. KG rechnet ein Grundstück, das die KG an die B-GmbH ‒ alleiniger Gesellschafter ist hier die A-GmbH & Co. KG ‒ verpachtet hat; es liegt also eine Betriebsaufspaltung zwischen der A-GmbH & Co. KG und der B-GmbH vor. Neben dem Grundstück befinden sich die Anteile an der B-GmbH im Gesamthandsvermögen der A-GmbH & Co. KG. Die Ehefrau des A hat der B-GmbH ein Darlehen in Höhe von 500.000 EUR gewährt.
Die Ehefrau ist verstorben und wird aufgrund des Berliner Testaments allein von ihrem Ehemann beerbt. Dieser legt die geerbte Forderung in das Gesamthandsvermögen der A-GmbH & Co. KG ein, um danach seinem Sohn das Gebilde „Betriebsaufspaltung“ unentgeltlich zuzuwenden. Hier stellt sich nun die Frage, wie mit der Forderung, die A in die A-GmbH & Co. KG einlegt, schenkungsteuerlich zu verfahren ist.
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