· Fachbeitrag · Mitunternehmeranteile
Schenkung von KG-Anteilen ohne Sonder-BV in der Schnittmenge von § 6 Abs. 3 EStG und 13b ErbStG
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Der BFH hat in zwei Urteilen vom 17.6.20 wichtige schenkungsteuerliche Aussagen zur Übertragung von Mitunternehmeranteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge getroffen. Die Entscheidung II R 33/17 bedarf einer Abgrenzung zur Entscheidung II R 38/17 und zugleich einer Klärung des Verhältnisses der Steuerverschonung gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zu § 6 Abs. 3 EStG. Ziel vieler vorweggenommener Erbfolgen wird es nämlich sein, die Steuerbegünstigung für inländisches Betriebsvermögen mit der Buchwertübertragung gemäß § 6 Abs. 3 EStG zu verknüpfen. |
1. Vom BFH aufgestellte „Leitplanken“
Zum einen hat der BFH entschieden, dass die Steuerbegünstigung für inländisches Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG für eine Schenkung des im Sonder-BV des Schenkers befindlichen Grundstücks nicht zu gewähren ist, wenn die Schenkungsteuer für das Grundstück nicht gleichzeitig mit der Schenkungsteuer für den Kommanditanteil entsteht (BFH 17.6.20, II R 38/17, DStR 20, 2539 und hierzu Christoffel, ErbBstg 20, 308). Zum anderen hat er am selben Tag geurteilt, dass die Steuerbegünstigung für inländisches Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG auch erfüllt ist, wenn ein Mitunternehmeranteil im ertragsteuerlichen Sinn vom Schenker auf den Beschenkten übergegangen ist und vor der Übertragung wesentliches Betriebsvermögen oder Sonder-BV dem Betrieb entnommen oder in ein anderes Betriebsvermögen überführt wird (BFH 17.6.20, II R 33/17, DStR 20, 2725).
2. Sachverhalt ‒ nach BFH II R 33/17
Tante M war alleinige Kommanditistin einer GmbH & Co. KG sowie Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH. Die KG betrieb ein Autohaus. Frau M überließ der KG in ihrem Eigentum befindliche Grundstücke, auf denen das Autohaus betrieben wurde. Die Grundstücke gehörten zu deren wesentlichen Betriebsgrundlagen ‒ und damit zum Sonder-BV I.
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