· Fachbeitrag · Nachfolgeplanung
Gestaltungsmöglichkeiten und Fallstricke bei der privaten Vermögensnachfolge
von Dipl.-Kffr. Beate Gölz-Kälberer, Steuerberaterin, Ldw-Buchstelle und Dr. Daniel R. Kälberer, beide Hattenhofen
| Um das private Vermögen langfristig zu erhalten, sollte bereits frühzeitig über die optimale Vermögensstrukturierung nachgedacht werden. So können nicht nur Streitigkeiten „im Keim erstickt“, sondern auch Steuervorteile bestmöglich genutzt werden. Mangelnde Entschlussfreudigkeit der Mandanten und Rechtsirrtümer erschweren jedoch oftmals die maßgeschneiderte Beratung. Hinzu kommen im Einzelfall familiäre Besonderheiten, die bei der Nachfolgeplanung zu berücksichtigen sind. Grund genug, die Vermögensnachfolge im Privatvermögen frühzeitig in den Blick zu nehmen. |
1. Allgemeine rechtliche Aspekte der Nachfolgeplanung
1.1 Zivilrechtliche Grundlagen der Vermögensnachfolge
Grundgedanke des deutschen Erbrechts sind neben der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB) und der Testierfreiheit als Ausfluss der Privatautonomie vor allem die Gesamtrechtsnachfolge, um „den Zusammenhang von Vermögen und Familie auch nach dem Tod des ursprünglichen Vermögensinhabers“ sicherzustellen (Fritz, Gezielte Vermögensnachfolge durch Testament und Schenkung, S. 29). Vor diesem Hintergrund geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Hierfür bedarf es keines besonderen Rechtsaktes. Der Erbe tritt vielmehr in die „Fußstapfen“ des Erblassers, soweit er die Fähigkeit besitzt, Erbe oder Nacherbe zu werden (§§ 1923 und 2101 BGB).
PRAXISTIPP | Auch Nutzungsverträge mit sozialen Netzwerken gehören zum (digitalen) Nachlass und gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Dies steht weder dem postmortalen Persönlichkeitsrecht noch dem Fernmeldegeheimnis oder dem Datenschutzrecht entgegen (BGH 12.7.18, III ZR 183/17, NJW 18, 3178). |
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