· Fachbeitrag · Nachfolgeplanung
Personengesellschaftsanteile und Gemeinschaftsvermögen ‒ ein höchst praxisrelevanter Dualismus
von Dr. Thomas Stein, Rechtsanwalt/Steuerberater, Ulm
| Zivilrechtlich haben Personengesellschaftsanteile einen besonderen Charakter, da sie nicht in ein Gesamthandsvermögen fallen können. Dieses generelle Problem hat auch Folgen für die steuerliche Behandlung. Die erbrechtlichen Konsequenzen der Sonderrechtsnachfolge in Personengesellschaftsanteile wurden bereits im Januarheft beleuchtet ( ErbBstg 21, 19 ). Demnach sind z. B. Erbengemeinschaften am Personengesellschaftsanteil nicht möglich. Auch güterrechtlich kann Gemeinschaftsvermögen entstehen, sodass ein zivilrechtlicher Blick hierauf und eine Betrachtung der erbrechtlichen und erbschaftsteuerlichen Folgen für die Nachfolgeplanung lohnen. |
1. Deutsche Personengesellschaftsanteile und Gesamthandsvermögen
Nach deutschem Gesellschaftsrecht kann ein Anteil an einer deutschen Personengesellschaft keinem güterstandsbedingten Gesamthandsgut der Güter- oder Errungenschaftsgemeinschaft zugeführt werden. Im Hinblick auf ausländische Güterstände von unbeschränkt steuerpflichtigen Inländern ist die Beachtung des Gesamthandsguts der Errungenschaftsgemeinschaft neben dem Gesamthandsvermögen der Gütergemeinschaft wichtig. Denn insofern kann auch ohne ehevertragliche Vereinbarung durch einen gesetzlichen ausländischen Güterstand Gemeinschaftsvermögen auftreten. Es sind daher zwei Güterstandstypen auszumachen, die vor diesem Hintergrund zu beleuchten sind:
- Gütergemeinschaften,
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