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  • · Fachbeitrag · Freigebige Zuwendung

    Schenkungsteuer bei disquotaler Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer KG

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Führt ein Gesellschafter dem Gesellschaftsvermögen einer KG ohne entsprechende Gegenleistung Vermögenswerte zu, die über den aufgrund seiner Beteiligung an der KG geschuldeten Anteil hinausgehen, kann in dieser disquotalen Einlage eine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter zu sehen sein (BFH 5.2.20, II R 9/17, Abruf-Nr. 217242 ). |

     

    Sachverhalt

    Am Kommanditkapital einer GmbH & Co. KG waren als Kommanditisten die Klägerin K mit 70 % sowie ihre drei Kinder zu je 10 % beteiligt. Zum 1.3.12 trat der Ehemann E als weiterer Kommanditist in die KG ein, sodass K danach mit 56 % beteiligt war. E leistete Zuzahlungen, die auf dem Rücklagenkonto der KG verbucht wurden, das nicht gesellschafterbezogen ist. Auf diesem Konto werden alle Einlagen eines Gesellschafters erfasst, die nicht der Einzahlung des Festkapitals oder der Dotierung der gesellschafterbezogenen Rücklage dienen. Das FA sah 56 % der Zuzahlungen des E als freigebige Zuwendungen an K an. Die Zahlungen des E auf das gesellschaftsbezogene Rücklagenkonto der KG habe die Kommanditbeteiligung der K erhöht. Das FG Münster (12.1.17, 3 K 518/15 Erb, EFG 17, 696) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

     

    • Leitsatz BFH 5.2.20, II R 9/17
    • 1. Führt ein Gesellschafter dem Gesellschaftsvermögen einer KG im Wege einer Einlage ohne entsprechende Gegenleistung einen Vermögenswert zu, der hinsichtlich der Höhe über den aufgrund seiner Beteiligung an der KG geschuldeten Anteil hinausgeht (disquotale Einlage), kann eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen. Der andere Gesellschafter wird dadurch bereichert, dass sich seine über die KG gehaltene Beteiligung am Gesamthandsvermögen entsprechend erhöht.
    • 2. Die Zuwendung erfolgt freigebig, wenn der einbringende Gesellschafter von dem anderen Gesellschafter keine entsprechende Gegenleistung erhält.
    • 3. Eine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Einlage im Verhältnis zur KG gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, weil sie den Gemeinschaftszweck fördert.