· Fachbeitrag · Personengesellschaften
Steuerklasse bei Zuwendungen an Personenvereinigungen
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Bei unentgeltlichen Zuwendungen an eine oder von einer Personengesellschaft kann sich im Hinblick auf die Steuerklasse gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG und die Höhe der damit verbundenen Freibeträge gemäß § 16 ErbStG die Frage stellen, ob Empfänger bzw. Zuwendender die Personengesellschaft selbst oder deren Gesellschafter sind. Obwohl die Rechtslage nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH, die von einer Zuwendung an die Gesellschafter ausgeht, eigentlich geklärt schien, mussten sich mehrere Finanzgerichte in jüngerer Zeit erneut mit dieser Thematik auseinandersetzen. Auch der BFH wird in einem Revisionsverfahren hierzu neu entscheiden müssen. Der Beitrag gibt den aktuellen Stand der Rechtsprechung wieder. |
1. Jüngere finanzgerichtliche Rechtsprechung
Das FG Baden Württemberg hat es in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung als nicht ernstlich zweifelhaft angesehen, dass verdeckte Einlagen einzelner Gesellschafter in eine GmbH & Co. KG als freigebige Zuwendungen an die Gesellschafter der Personengesellschaft anzusehen sind (FG Baden-Württemberg 1.3.17, 7 V 2515/16, rechtskräftig, EFG 17, 734).
Das FG Niedersachsen ging für den (umgekehrten) Fall einer Schenkung der Gesamthand davon aus, dass schenkungsteuerrechtlich nicht die Personengesellschaft, sondern der Gesellschafter der Personengesellschaft selbst als Schenker anzusehen ist (Niedersächsisches FG 18.3.15, 3 K 174/14, ErbBstg 16, 163 f.), und ist zwischenzeitlich vom BFH in dieser Auffassung bestätigt worden (BFH 30.8.17, II R 46/15, ErbBstg 18, 5 f.).
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