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  • · Fachbeitrag · Schenkungsteuer

    Disquotale Einlage: Gesetzeslücke ermöglicht steuerfreie Wertverschiebungen

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Die disquotale Einlage eines Kommanditaktionärs gilt nicht nach § 7 Abs. 8 ErbStG als Schenkung zugunsten des nicht am Grundkapital beteiligten persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA. Dieser hält keinen Anteil an einer Kapitalgesellschaft im Sinne der Vorschrift, dessen Wert erhöht worden ist (FG Hamburg 11.7.23, 3 K 188/21, Rev. BFH: II R 23/23 ). |

     

    Sachverhalt

    Kläger K und sein Vater V gründeten eine KGaA. V übernahm als alleiniger Kommanditaktionär das gesamte Grundkapital (50.000 EUR). K erbrachte als persönlich haftender Gesellschafter (phG) der KGaA eine nicht auf das Grundkapital zu leistende Vermögenseinlage i. H. v. 450.000 EUR. Nach der Satzung der KGaA sind die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalkonten zum Gesamtkapital, das aus dem Grundkapital und der Vermögenseinlage besteht, am Gewinn, an den Rücklagen der KGaA und an einem Auseinandersetzungsguthaben beteiligt. Das Verhältnis betrug damit 90 % zu 10 % zugunsten des K. Fünf Wochen nach der Eintragung der KGaA erbrachte V eine Einlage über mehrere Millionen in eine ungebundene Kapitalrücklage der KGaA, die nach der Satzung nicht zu den Kapitalkonten zählt (disquotale Einlage). Das FA sah darin einen Vorgang gemäß § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG, die Werterhöhung sei mit 90 % der Einlage zu besteuern.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist begründet (FG Hamburg 11.7.23, 3 K 188/21, Abruf-Nr. 237859, Rev. BFH: II R 23/23). Nach § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall: Die KGaA ist zwar eine Kapitalgesellschaft. K hält als phG der KGaA aber keinen Anteil an einer Kapitalgesellschaft, der sich im Wert erhöht haben könnte. K hat nicht wie ein Kommanditaktionär Aktien gezeichnet und keine Einlage auf das Grundkapital geleistet, sondern nur eine nicht auf das Grundkapital geleistete Vermögenseinlage erbracht, die gerade keine Beteiligung am Nennkapital vermittelt (BFH 13.4.94, II R 57/90, BStBl I 94, 505).