· Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Der entscheidende Fehler: „Oder-Konto“ und Schenkung unter Ehegatten
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Bereits 1994 hat der BFH entschieden, dass unbenannte - ehebedingte - Zuwendungen nicht deswegen von der SchenkSt ausgenommen sind, weil sie wegen ihres spezifisch ehebezogenen Charakters nach herrschender zivilrechtlicher Auffassung keine Schenkungen i.S. der §§ 516 ff. BGB darstellen (BFH 2.3.94, II R 59/92, BStBl II 94, 366). Eine Entscheidung des FG Nürnberg (25.3.10, 4 K 654/2008, DStRE 11, 690) gibt Anlass, sich mit den Auswirkungen dieser Wertung im Hinblick auf Zahlungen auf ein „Oder-Konto“ zu befassen. |
1. Schenkungsteuerpflicht unbenannter Zuwendungen
Die Schenkungsteuerpflicht unbenannter Zuwendungen beurteilt sich nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die für die Annahme einer Bereicherung unter anderem erforderliche objektive Unentgeltlichkeit der Leistung will der BFH nicht allein deswegen verneinen, weil der unbenannten Zuwendung besondere ehebezogene Motive zugrunde liegen, etwa dahingehend, dass die Zuwendung dem „Ausgleich für geleistete Mitarbeit“ des bedachten Ehegatten oder dessen „angemessener Beteiligung an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens“ dienen soll.
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Der Ehemann EM eröffnete im September 03 mit seiner Ehefrau EF bei der X- Bank ein Direkt-Depot mit Extra-Konto als „Oder-Depot“ (Konto X1) und am 27.7.05 ein gemeinsames Girokonto. Auf das Konto X1 sind folgende Einzahlungen erfolgt:
Die Einzahlung vom 7.11.03 i.H. von 8.000 EUR hat EM vorgenommen. Die Einzahlungen der Jahre 04 bis 07 stammten aus der Veräußerung einer Firmenbeteiligung des EM sowie den daraus vereinbarten Stundungszinsen, den Vertrag hierzu hatte EM am 5.7.04 geschlossen. Über das Guthaben auf dem Extra-Konto wurde nach den Erkenntnissen des FA wie folgt verfügt:
Das FA führte im Jahr 07 wegen des Veräußerungsgewinns des EM eine betriebsnahe Veranlagung durch. Am 30.5.07 unterzeichneten die Ehegatten eine Vereinbarung folgenden Inhalts: „Die unterzeichnenden Ehegatten waren sich zu jedem Zeitpunkt einig, dass der im Jahr 04 erzielte Veräußerungserlös aus dem Verkauf der Beteiligung an der Firma 1 und die in diesem Zusammenhang zugeflossenen Zinsen ausschließlich EM zustehen. Eine Schenkung an EF war zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen.“ |
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