· Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Handlungsbedarf bei Schenkungen unter Vorbehalt von Nutzungsrechten nach der Rechtslage vor 2009
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Mit der Erbschaftsteuerreform ist § 25 ErbStG a.F., der die Besteuerung von Nutzungs- und Rentenlasten regelte und vorsah, dass die Steuer, die auf den Kapitalwert dieser Belastungen entfällt, bis zu deren Erlöschen zinslos zu stunden ist, mit Wirkung vom 1.1.09 aufgehoben worden. Anzuwenden ist die Vorschrift in bestimmten Fällen aber auch heute noch für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 1.1.09 entstanden ist (§ 37 Abs. 2 S. 2 ErbStG); es sei denn, der Erwerber hat nach Artikel 3 ErbStRG vom 24.12.08 (BGBl I 08, 3018) einen Antrag auf rückwirkende Anwendung des ab 1.1.09 geltenden ErbSt- und BewG gestellt. |
1. Verbleibende Rechtswirkungen des § 25 ErbStG a.F.
Der Fortgeltung des § 25 ErbStG a.F. für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 1.1.09 entstanden ist, kommt in folgenden Fällen Bedeutung zu:
- die auf das Nutzungsrecht (Nießbrauch/Wohnrecht) entfallende Steuer ist zinslos gestundet und der gestundete Betrag bislang nicht abgelöst worden (§ 25 Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStG);
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