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  • · Fachbeitrag · Schenkungsteuer

    „Mein ist dein“ mit Folgen: Steuerpflichtige Verfügungen zwischen Ehegatten

    von RAin StBin Martina Weisheit, Frankfurt am Main

    | Ein aktuelles Urteil des BFH (29.6.16, II R 41/14, Abruf-Nr. 188331 ) bietet Anlass, noch einmal mögliche Schenkungsteuertatbestände bei Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten im Zusammenhang mit Einzel- oder Oder-Konten zu betrachten. |

    1. Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten

    Nach der Rechtsprechung des BFH (2.3.94, BStBl II 94, 366) unterliegen auch Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten, die nach zivilrechtlicher Auffassung als „ehebedingte Zuwendungen“ regelmäßig keine Schenkung i. S. des §§ 516 ff. BGB darstellen, der Schenkungsteuer, wenn sie nicht unmittelbar durch konkrete Gegenleistungen ausgeglichen werden. Es liegt somit eine steuerpflichtige Zuwendung vor, wenn der empfangende Ehegatte objektiv bereichert ist und der leistende Ehegatte die Vermögensübertragung in dem Bewusstsein vorgenommen hat, dass er seine Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang einer Gegenleistung erbringe.

     

    Aus Sicht von Ehegatten, die im Alltag allein aus praktischen Erwägungen handeln und sich tatsächlich nicht bewusst sind, dass die Überweisung von Vermögen von dem Einzelkonto eines Ehegatten auf das Einzelkonto des anderen Ehegatten oder die Einzahlung auf ein Oder-Konto durch nur einen Ehegatten Schenkungsteuer auslösen kann, wird diese Rechtsprechung oft zu einer nicht als gerecht empfundenen Steuerbelastung führen.