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  • · Fachbeitrag · Steuerbemessungsgrundlage

    Verbindlichkeiten für Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche werden anteilig gekürzt

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Werden nach einem Erbfall Pflichtteilsansprüche geltend gemacht, sind diese beim Erben grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abziehbar. Soweit sich der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch allerdings aus steuerbefreitem Vermögen errechnet, stellt sich die Frage, ob die Pflichtteilsschulden trotz der Steuerbefreiung in voller Höhe abgezogen werden können. Eine vergleichbare Fragestellung ergibt sich für Verbindlichkeiten aus güterrechtlichen Zugewinnausgleichsansprüchen des Ehegatten oder des Lebenspartners nach dem LPartG. |

    1. Zur Kürzung von Schulden und Lasten

    Schulden und Lasten sind nach § 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Schulden und Lasten, die mit teilweise befreiten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind gemäß § 10 Abs. 6 S. 3 ErbStG nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem steuerpflichtigen Teil entspricht. Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13a oder § 13c ErbStG befreiten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind gemäß § 10 Abs. 6 S. 4 und 5 ErbStG nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a bzw. § 13c ErbStG anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a bzw. § 13c ErbStG entspricht.

    2. Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsansprüchen

    Der BFH hat sich mit der Frage befasst, wie sich die vorgenannten Regelungen auf den Abzug von Pflichtteilsschulden als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG auswirken. Die Frage nach der richtigen Auslegung des § 10 Abs. 6 ErbStG weist aus seiner Sicht Schwierigkeiten von solchem Gewicht auf, dass es dem BFH sachgerecht erscheint, das BMF zum Verfahrensbeitritt aufzufordern.