· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Im Erbfall: Gefahren bei der Übertragung von KG-Anteilen zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Der BFH (26.2.14, II R 36/12, ErbBstg 14, 155 f., Abruf-Nr. 141256 , in dieser Ausgabe) hatte sich mit der Frage zu beschäftigten, welche Folgen die Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs durch Hingabe eigener und geerbter Anteile an einer KG auslöst und ist dabei zugunsten der klagenden Steuerpflichtigen nicht der Entscheidung der Vorinstanz (FG Münster 10.5.12, 3 K 667/10 Erb, DStRE 13, 25, dazu auch Brüggemann, ErbBstg 13, 132 ff.) gefolgt. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt gibt über die entschiedene Problematik hinaus Fragestellungen auf, die für die Gestaltungspraxis von erheblicher Bedeutung sind und anhand des folgenden Musterfalls dargestellt werden. |
1. Musterfall
EF ist die Witwe und Alleinerbin des am 30.3.12 verstorbenen Ehemannes EM, mit dem sie in Zugewinngemeinschaft lebte. Neben privaten Kapitalanlagen im Steuerwert/Verkehrswert von 976.200 EUR gehörte zum Nachlass eine Beteiligung von 90 % an der A-GmbH & Co. KG (im Folgenden KG). Der gemeine Wert der Beteiligung (§ 11 Abs. 2 BewG) wurde gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG mit 3.780.000 EUR festgestellt. Dieser Wert entspricht auch dem Verkehrswert der Beteiligung. Der Buchwert der Beteiligung beträgt 756.000 EUR. Die EF war an der KG mit 10 % beteiligt. Der Steuerwert/Verkehrswert des Anteils beträgt 420.000 EUR, der Buchwert ihrer Anteile beträgt 84.000 EUR. Weiteres Vermögen des EM ist nicht vorhanden. Ein Zugewinnausgleichsanspruch steht der EF aufgrund des von ihr selbst erwirtschafteten Zugewinns nicht zu. Auch steht ihr aufgrund erbschaftsteuerfreier Hinterbliebenenbezüge nach ihrem EM kein Versorgungsfreibetrag (§ 17 Abs. 1 ErbStG) zu.
Da die beiden gemeinsamen Kinder S und T nicht als Erben berufen waren, machten sie ihre Pflichtteilsansprüche von je 1/8 des Verkehrswerts des Nachlasses von 4.756.200 EUR gegenüber der Alleinerbin EF geltend. Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 aufgrund von Schenkungen an die EF bestanden nicht. Daraufhin schloss EF mit den beiden Kindern am 7.9.12 einen notariellen Vertrag, nach dessen Inhalt sie als alleinige Kommanditistin der KG zur Abgeltung der Pflichtteilsansprüche neben privaten Kapitalanlagen von 122.025 EUR je Kind (1/8 von 976.200 EUR) einen Anteil an der KG im gemeinen Wert von 472.500 EUR (je Kind 1/8 von 3.780.000 EUR) überträgt.
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