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  • · Fachbeitrag · Steuerplanung

    Die Verschonungsbedarfsprüfung für Großerwerbe: eine umfangreiche Begünstigung ‒ Teil 2

    von Dr. Katrin Dorn und Martin Obermeyer, Hamburg/München

    | Bei vorausschauender Planung ermöglicht die Verschonungsbedarfsprüfung auch für Großerwerbe immer noch eine umfangreiche oder ggf. sogar vollständige Steuerbefreiung. Im ersten Teil dieses Beitrags hatten wir aufgezeigt, warum der Steuerpflichtige bei einem Großerwerb im Einzelfall genau abwägen muss, ob er das Abschmelzungsmodell (§ 13c ErbStG) wählt oder die Verschonungsbedarfsprüfung in Anspruch nimmt. Im zweiten Teil werden nun die Einzelheiten zur Beantragung der Verschonungsbedarfsprüfung dargestellt, und es wird erläutert, in welchen Fällen ein rückwirkender Wegfall des Erlasses der Steuer aufgrund von weiteren Erwerben droht. Praktische Hinweise zur Vermeidung einer Nachversteuerung und zur optimalen Vorbereitung eines solchen Großerwerbs dürfen natürlich nicht fehlen. |

    1. Die Beantragung der Verschonungsbedarfsprüfung

    Nach § 28a Abs. 1 ErbStG ist die Steuer nur auf Antrag des Erwerbers zu erlassen. Dieser Antrag muss schriftlich bei dem für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt gestellt werden. Er kann unabhängig vom Eintritt der materiellen Bestandskraft der Erbschaft- oder Schenkungsteuerfestsetzung bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung gestellt werden. Ausgeschlossen ist der Antrag allerdings, wenn bereits unwiderruflich beantragt wurde, das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG anzuwenden (§§ 13c Abs. 2 S. 6, 28a Abs. 8 ErbStG). Ein Widerruf des Antrags auf Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG ist hingegen möglich.

     

    Beachten Sie | Der Antrag kann nach Auffassung der Finanzverwaltung auch nach Entscheidung des BFH (26.7.22, II R 25/20) nur insgesamt für alle wirtschaftlichen Einheiten des Erwerbs gestellt werden, d. h., es kommt entweder das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG oder die Verschonungsbedarfsprüfung zur Anwendung (vgl. GLE 22.12.22, DStR 24, 306 Tz. 5). Bei Anwendung des Abschmelzmodells kann dann jedoch für die einzelne wirtschaftliche Einheit entweder die Regel- oder die Optionsverschonung in Anspruch genommen werden. Die Höhe des Verschonungsabschlags richtet sich jedoch nach dem Wert des Gesamterwerbs.