· Fachbeitrag · Testament
Allein der Wille des Erblassers zählt, nur in engen Grenzen sind Abweichungen denkbar
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Bei gewillkürter Erbfolge bestimmen sich die Personen des Erwerbers sowie der Umfang des Erwerbs grundsätzlich nach dem Willen des Erblassers. Häufiger kommt aber die Frage auf, ob davon abweichende Vereinbarungen der Erben oder Vermächtnisnehmer und eine vom Testamentsinhalt abweichende Erbauseinandersetzung oder im Testament nicht vorgesehene Erfüllung von Vermächtnissen von der Finanzverwaltung oder der finanzgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt werden. Ein jüngeres Urteil des FG München macht deutlich, dass für die Anerkennung solcher Gestaltungen eine differenzierte Betrachtung erforderlich ist. |
1. Mündlich angeordnete Erbeinsetzungen oder Vermächtnisse
Erfüllt der Erbe ein wegen Formmangels der Verfügung von Todes wegen unwirksames Vermächtnis, ist die Steuer nach einem Grundsatzurteil des BFH aus dem Jahr 1970 so zu erheben, wie sie bei Gültigkeit der Verfügung zu erheben gewesen wäre. Bei einer mündlichen Verfügung genügt das ernstliche Verlangen des Erblassers, dass nach seinem Tod mit dem Nachlass oder mit Teilen des Nachlasses in dem von ihm gewollten Sinne zu verfahren sei, auch wenn sich der Erblasser der bürgerlich-rechtlichen Unwirksamkeit seiner Verfügung bewusst war (BFH 2.12.69, II 120/64, BStBl II 70, 119).
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In dem entschiedenen Fall war der Erblasser, der in Gütertrennung lebte, von seiner Witwe und seinen drei Kindern zu je einem Viertel gesetzlich beerbt worden. Alle Erben behaupteten einvernehmlich ein mündliches Vorausvermächtnis an die Ehefrau, das sie auch erfüllt hatten. |
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