· Fachbeitrag · Umstrukturierungen
Entstehung von jungem Verwaltungsvermögen und jungen Finanzmitteln ‒ FinVerw hat sich positioniert
von StB Dipl.-Kauffrau Dr. Katrin Dorn, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge DStV e. V., Partnerin bei MÖHRLE HAPP LUTHER, Hamburg
| Die Finanzverwaltung hat sich mit den Gleichlautenden Erlassen vom 13.10.22 (S 3812b) zur Entstehung von jungem Verwaltungsvermögen und jungen Finanzmitteln durch Umstrukturierungen positioniert. Die Stellungnahme ist ausdrücklich zu begrüßen, weil sie damit zu äußerst praxisrelevanten offenen Fragen Stellung nimmt ‒ auch wenn die Antworten der Finanzverwaltung die Steuerpflichtigen nicht immer erfreuen dürften. |
1. Ermittlung des Verwaltungsvermögens und offene Fragen
Für bestimmtes Vermögen sieht das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz umfangreiche Steuerbefreiungen in §§ 13a, 13c, 28a ErbStG vor. Zu dem begünstigungsfähigen Vermögen gehören i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG insbesondere Einzelunternehmen, Anteile an gewerblichen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Diese Steuerbefreiungen ‒ Regel- oder Optionsverschonung, Abschmelzmodell oder Verschonungsbedarfsprüfung ‒ greifen jedoch ausschließlich nur, soweit dieses Vermögen tatsächlich begünstigt i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG ist.
MERKE | Nicht zum begünstigten Vermögen gehören dabei das begünstigungsschädliche Verwaltungsvermögen (Nettoverwaltungsvermögen abzgl. der Schutzgrenze, §§ 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4, Abs. 6 und 7 ErbStG) sowie das junge Verwaltungsvermögen (§§ 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 13 Abs. 7 S. 2 ErbStG) und die jungen Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG). Dieses nicht begünstigte Vermögen unterliegt, wie nicht begünstigungsfähiges Vermögen auch, in vollem Umfang der Besteuerung. Daher kommt der Qualifizierung des Vermögens besondere Bedeutung zu. |
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