· Fachbeitrag · Andere Forderungen
Geleistete Anzahlungen als Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b ErbStG anzusehen?
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Geleistete Anzahlungen sind jedenfalls dann keine „anderen Forderungen“ i. S. v. § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a ErbStG a. F., wenn sie nicht für den Erwerb von Verwaltungsvermögen geleistet wurden ‒ so der BFH in seinem Urteil vom 1.2.23 (II R 36/20). |
Sachverhalt
Die Klägerin K ist eine GmbH, deren Gesellschafter seinem Sohn im Jahr 2013 einen Teilgesellschaftsanteil schenkte. Das FA stellte das Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2a ErbStG i. d. F. bis 30.6.16) mit 4 Mio. EUR gesondert fest. Dabei erfasste es geleistete Anzahlungen von 3,2 Mio. EUR im Zuge eines Verwaltungsneubaus und von 0,6 Mio. EUR im Zusammenhang mit dem laufenden Geschäftsbetrieb als „andere Forderungen“ i. S. d. § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a S. 1 ErbStG a. F. Die Quote des Verwaltungsvermögens setzte das FA mit 17,76 % an. K war der Ansicht, derartige Anzahlungen seien nicht einzubeziehen, sondern nur auf Geld gerichtete Forderungen. Die Quote betrage daher nur ca. 4,5 %.
Das FG Münster (22.10.20, 3 K 2699/17 F) gab der Klage statt. Der Begriff „andere Forderungen“ i. S. d. § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a S. 1 ErbStG a. F. umfasse nur Forderungen, die auf Geld gerichtet seien. Die geleisteten Anzahlungen seien dagegen Sachleistungsansprüche.
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