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  • · Fachbeitrag · Verwaltungsvermögen

    Sockelbetrag für Finanzmittel ‒ das sollten Sie unbedingt beachten!

    von Steuerberater Hans Günter Christoffel, Bornheim

    | Ist der Saldo der Finanzmittel abzüglich der Schulden positiv, bleibt davon ein Sockelbetrag in Höhe von 15 % des gemeinen Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Beteiligung von der Zurechnung zum Verwaltungsvermögen ausgenommen. Der den Sockelbetrag übersteigende Wert zählt zum Verwaltungsvermögen. Doch was sich so einfach anhört, sorgt in der Praxis hin und wieder für Verunsicherung. So stellt sich stets die Frage, wann eine nach ihrem Hauptzweck „begünstigte“ Tätigkeit ausgeübt wird. Auch bei Personengesellschaften ergeben sich Sonderaspekte, insbesondere bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen. Nachfolgend wird daher analysiert, wann der Sockelbetrag in Betracht kommt, wie er sich bei Personengesellschaften auswirkt und wer die für den Ansatz des Sockelbetrags erforderlichen Feststellungen zu treffen hat. |

    1. Grundlegendes vorab

    Nach § 13b Abs. 4 ErbStG gehören Grundstücke und Grundstücksteile, die Dritten zur Nutzung überlassen werden, aber auch Anteile an Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligung von nicht mehr als 25 % zum Verwaltungsvermögen. Dasselbe gilt für Wertpapiere und sonstige Forderungen, bestimmte Gegenstände, die regelmäßig zum Privatvermögen eines Steuerpflichtigen rechnen, sowie für Finanzmittel, soweit sie nach Verrechnung mit den Schulden einen Sockelbetrag von 15 % des Unternehmenswerts übersteigen.

     

    Bei den Finanzmitteln will der Gesetzgeber verhindern, dass sie aus dem Privatbereich in das Betriebsvermögen verlagert werden, um dort begünstigt besteuert zu werden. Daher teilt er die Finanzmittel in betriebsnotwendige und nicht betriebsnotwendige auf. Betriebsnotwendig sind Finanzmittel, soweit sie erforderlich sind, um Schulden des Unternehmens, zu denen neben den Verbindlichkeiten auch Rückstellungen rechnen, abdecken zu können. Darüber hinaus billigt der Gesetzgeber dem Unternehmer ein gewisses Maß an Liquidität zu, um im laufenden Geschäftsverkehr handeln zu können. Dies will er durch den Abzug des Sockelbetrags gewährleisten, der 15 % des Unternehmenswerts beträgt.