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  • · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge

    Ablösung des Vorbehaltsnießbrauchs durch Barabfindung und etwaige Alternativen

    von StB Hans Günter Christoffel, Bornheim

    | Der Vorbehaltsnießbrauch an Grundstücken ist ein wahrer Klassiker der vorweggenommenen Erbfolge. Im Blick haben sollte man aber immer, dass sich die ursprüngliche Interessenlage schnell ändern kann, weil der Eigentümer die mit dem Nießbrauch belastete Eigentumswohnung z. B. plötzlich verkaufen will und auf eine vorzeitige Ablösung des Nießbrauchs drängt. Auch die Bestellung eines neuen Nießbrauchsrechts an einem anderen Objekt kann hier ein Ausweg sein. Welche Spielregeln man im Einzelnen beachten muss und wie ein Ablösungsmodell aussehen könnte, wird nachfolgend untersucht. |

    1. Ablösung durch Barabfindung

    Wird ein bebautes Grundstück unentgeltlich übertragen und behält sich der Übergeber ein Nießbrauchsrecht am gesamten Grundstück vor, ist das vorbehaltene Nießbrauchsrecht keine Gegenleistung des Grundstückserwerbers (BFH 24.4.91, BStBl II 91, 793). Wirtschaftlich gesehen bleibt die Verfügungs- und Nutzungsmöglichkeit beim Übergeber, während der Übernehmer nur das belastete, nämlich das um das Nutzungsrecht geminderte Eigentum an dem Grundstück erlangt. Wird der Nießbrauch später entgeltlich abgelöst, beseitigt der Übernehmer die Beschränkung seiner Eigentumsbefugnisse und verschafft sich hierdurch die vollständige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht an dem Grundstück. Die Aufwendungen für die Ablösung des Nießbrauchs sind daher Anschaffungskosten für den Vermögensgegenstand „Grundstück” (BFH 15.12.92, BStBl II 93, 488).

     

    Die Beurteilung als nachträgliche Anschaffungskosten bringt zwingend die Aufteilung in einen Grund und Boden- sowie einen Gebäudeanteil mit sich. Die Aufteilung hat nach dem Verhältnis der Verkehrswerte im Jahr der Ablösung zu erfolgen (BFH 21.7.92, BStBl II 93, 486). Der auf das Gebäude entfallende Anteil ist im Wege der AfA als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn das Gebäude der Einkünfteerzielung dient. Hierfür steht dem Übernehmer eine eigene AfA-Reihe zu (Bayerisches Landesamt für Steuern ‒ LfSt Bayern ‒ 28.1.11, S 2196.1.1-2/1 St32).