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  • · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge

    Die steuerliche Anerkennungsfähigkeit von Familiengesellschaften

    von RAin StBin Dr. Claudia Klümpen-Neusel und RA StB Rüdiger Strubel, FA StrR, PricewaterhouseCoopers AG WPG, Frankfurt/Main

    | Im Rahmen der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen oder Teilen hiervon im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von Eltern auf ihre Kinder sind im Vorfeld stets zahlreiche Probleme zu klären. Regelmäßig kollidiert das Interesse des Übertragenden an einer steuerlich anzuerkennenden Übertragung dieser Anteile mit dem Wunsch, auch nach erfolgter Übertragung möglichst lange über die Geschicke der Personengesellschaft bestimmen zu können. Im Folgenden sollen wesentliche Gestaltungsprobleme erörtert werden, die aus ertragsteuerlicher Hinsicht bei unentgeltlicher Übertragung von Mitunternehmeranteilen im Rahmen einer Familiengesellschaft entstehen können. |

    1. Ausgangsfall

    X ist Inhaber eines Einzelunternehmens (EU). Er will seine beiden minderjährigen Kinder A und B im Rahmen vorweggenommener Erbfolge vermehrt in sein Unternehmen einbeziehen. Im Vorfeld gründet X mit seiner Frau F die F-KG. Dabei übernimmt X die Stellung des Komplementärs - er möchte damit gegenüber seinen Geschäftspartnern ein Zeichen setzen, dass er sich auch künftig nicht aus der finanziellen Verantwortung ziehen wird -, F wird Kommanditist (Kommanditanteil 20 %). Zusätzlich errichtet X die G-GmbH, der ebenfalls die Stellung einer Komplementärin, jedoch ohne Vermögensbeteiligung, eingeräumt wird. Dadurch sichert X den Fortbestand der F-KG ab, falls ihm unvorhergesehen etwas zustoßen sollte. Anschließend überträgt F schenkweise jeweils die Hälfte ihres Kommanditanteils auf die beiden gemeinsamen Kinder A und B. F behält sich im Schenkungsvertrag das Recht vor, die Schenkung der Kommanditanteile an A und B jederzeit frei widerrufen zu dürfen. In einem letzten Schritt bringt X schließlich sein EU in die F-KG ein. Der Gesellschaftsvertrag enthält folgende Vereinbarungen:

     

    • Die Gesellschafter haben in den gesetzlich geregelten Fällen Stimmrecht im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligungen zueinander. Abstimmungen in der Gesellschafterversammlung erfolgen stets mit einfacher Stimmenmehrheit.