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  • · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge

    Veräußerungsverluste aus der Übertragung von GmbH-Anteilen

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber eines Geschäftsanteils oder einer Kapitalanlage, die einen nahezu vollständigen Wertverlust erlitten hat, richtet sich das Interesse darauf, den Verlust wenigstens steuerwirksam zu realisieren. |

    1. Eine Frage der Gestaltung

    Bei GmbH-Geschäftsanteilen, die die Voraussetzungen des § 17 EStG Abs. 1 EStG erfüllen und für die kein Verlustausgleichsverbot gemäß § 17 Abs. 2 S. 6 EStG besteht, tritt der steuerlich im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens zu verwertende Verlust regelmäßig erst mit Liquidation der Gesellschaft ein (§ 17 Abs. 4 EStG). Bei Wertpapieren, deren Veräußerung zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 EStG führen, gelten ähnliche Grundsätze. Gestalterisch kann es sich anbieten, die vorgenannten Vermögensgegenstände entgeltlich an einen Dritten, häufig einen Familienangehörigen, zu veräußern, um damit den Veräußerungsverlust vorzuziehen.

    2. Praxisfall des BFH

    Die Rechtsprechung des BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen sich ein ausgleichsfähiger Verlust ergeben kann, wenn ein Anteil zum Preis von 1 EUR an Abkömmlinge übergeht (BFH 8.4.14, IX R 4/13, BFH/NV 14, 1201).