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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Begünstigung des Verwaltungsvermögens durch Einlage von Finanzmitteln nutzen

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Während die Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit zurzeit noch unter die Steuerverschonung gemäß §§ 13a Abs. 1, 13b Abs. 4, 13b Abs. 1 ErbStG von 85 % auch für das Verwaltungsvermögen führt, wird es zukünftig voraussichtlich zu einer höheren Steuerbelastung kommen, weil das Verwaltungsvermögen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht mehr in der bisherigen Form „mitbegünstigt“ werden darf. Die drohende Verschlechterung kann Anlass sein, Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen mit Verwaltungsvermögen vor einer Reform des ErbStG zu übertragen. Sogar die Einlage von im Privatvermögen vorhandenen Finanzmitteln in das Betriebsvermögen kann zur Optimierung der Steuerverschonung erwogen werden. |

    1. Musterfall

    Vater V und Sohn S sind seit mehr als 10 Jahren Kommanditisten der VS GmbH & Co. KG (im Folgenden KG) mit einem Anteil von jeweils 50 %. Die Komplementär-GmbH ist vermögensmäßig nicht beteiligt.

     

    Der gemeine Wert des Gesamthandsvermögens der KG beträgt 6.200.000 EUR und der Anteil des V daran 2.900.000 EUR (§ 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG). Zum Gesamthandsvermögen gehört seit mehr als zwei Jahren eine Beteiligung von 20 % an der X-GmbH im Wert von 4.000.000 EUR. Außerdem hielt die KG seit mehr als zwei Jahren Aktien, die sie im Hinblick auf eine beabsichtigte Übertragung der KG-Anteile des V auf S und wegen deutlich gestiegener Kurse am 10.1.15 zu einem Börsenkurs von 3.500.000 EUR verkauft und als Festgeld angelegt hat sowie weitere Finanzmittel von 500.000 EUR. Die KG hat zudem Schulden i.H. von 3.000.000 EUR, davon stammen 1.800.000 EUR aus der Finanzierung der X-GmbH-Anteile. In den Werten bereits berücksichtigt ist, dass die Gesellschafter in den beiden Jahren vor dem 1.3.15 in das bzw. aus dem Gesamthandsvermögen Finanzmittel i.H. von 340.000 EUR eingelegt und i.H. von 120.000 EUR entnommen haben.