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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Betriebsaufspaltung: Begründung und Übertragung einer Besitz- und Betriebsgesellschaft

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Die Betriebsaufspaltung weist sowohl bei ihrer Begründung als auch ihrer Übertragung Besonderheiten sowohl für das Besitzunternehmen (Einzelunternehmen oder Personengesellschaft) als auch für die Betriebsgesellschaft, die eine Kapitalgesellschaft oder - bei der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung - auch eine Personengesellschaft sein kann, auf. Der Beitrag geht auf die mit der Begründung durch einen Todesfall und die mit der Übertragung einhergehenden Fragestellungen ein. |

    1. Sachverhalt

    M, 62 Jahre alt, und F, 65 Jahre alt, sind seit 1975 verheiratet und leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Ehepaar hat einen Sohn S im Alter von 40 Jahren und eine Tochter im Alter von 34 Jahren. M ist seit Jahren mit 50 % am Nennkapital der „Medizintechnik-GmbH“, Herstellung und Vertrieb medizinischer Geräte, beteiligt. Weitere 30 % an der GmbH hält der 66 Jahre alte B, ein Bruder des M, und 20 % hält der 40 Jahre alte S. M und B sind als Geschäftsführer der GmbH tätig. S ist als Angestellter in der Funktion eines Assistenten der Geschäftsführung für die GmbH tätig. Die Anschaffungskosten für die Anteile im Jahr 1985 belaufen sich auf insgesamt 50.000 EUR und entfallen entsprechend der Beteiligungsquote auf die Gesellschafter. Der Wert der Anteile am 31.3.99 belief sich unstrittig auf 100.000 EUR.

     

    M ist zudem Eigentümer des bebauten Grundstücks Industriestraße 14, das er vollumfänglich an die „Medizintechnik-GmbH“ vermietet hat. Auf dem Grundstück befinden sich zwei Gebäudekomplexe. Ein Gebäudekomplex mit einem Anteil am Grundstück von 30 % wird als Bürogebäude und ein weiterer Gebäudekomplex mit einem Anteil am Grundstück von 70 % zu Produktionszwecken genutzt. Der Teilwert des Grundstücks beläuft sich auf 2.400.000 EUR, davon entfielen 80 % auf das Gebäude. Bisher wurden 578.000 EUR auf das Gebäude abgeschrieben. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Grundstücks betrugen 2.000.000 EUR und entfielen mit 70 % auf das Gebäude.