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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Doppelverstoß gegen Lohnsummen und Behaltensregel im neuen Recht

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Schon die Rechtslage vor dem 1.7.16 sah in § 13a ErbStG vor, dass im Falle eines Verstoßes gegen die Lohnsummen- oder Behaltensregelung eine Nachversteuerung zu erfolgen hat. Das hat sich durch das ErbStAnpG zum 1.7.16 nicht geändert. Allerdings ist nun zu beachten, dass ein Verstoß gegen die Lohnsummen- und Behaltensregelung sich nicht mehr auf den Wert des begünstigungsfähigen Unternehmens, sondern nur noch auf den Wert des begünstigten Vermögens unter Ausschluss des nicht begünstigten Verwaltungsvermögens auswirkt. Die Berechnung der Nachversteuerung erweist sich als besonders kompliziert, wenn sowohl gegen die Lohnsummen- als auch gegen die Behaltensregelung verstoßen wird. |

    1. Musterfall

    Der verwitwete Unternehmer U ist verstorben. In einem wirksamen Testament vererbt er sein Vermögen auf seinen Sohn S als Alleinerben. Zum Nachlass gehört ein KG-Anteil von 50 %.

     

    Der gemäß § 97 Abs. 1a BewG ermittelte und gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG festgestellte gemeine Wert des Anteils beträgt 5.000.000 EUR. Das begünstigte Vermögen (§ 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG und § 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG) beträgt 4.300.000 EUR, das Verwaltungsvermögen gemäß § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG beträgt 1.200.000 EUR, und das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen gemäß § 13b Abs. 7 ErbStG ist i. H. von 700.000 EUR festgestellt worden (§ 13b Abs. 7 S. 1 und Abs. 10 ErbStG).