· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Erwerb eines GmbH-Anteils durch einen Erwerber der Steuerklasse III
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Nach § 19a ErbStG kann für den steuerpflichtigen Erwerb einer natürlichen Person der Steuerklasse II und III ein Entlastungsbetrag von der tariflichen Steuer abgezogen werden. Damit sollte erreicht werden, dass das nach §§ 13a , 13b ErbStG begünstigte Unternehmen unabhängig vom Verwandtschaftsgrad in der Steuerklasse I besteuert wird. Dies hat sich durch das ErbStGAnpG zum 1.7.16 nicht geändert. Allerdings ist nun zu beachten, dass der Entlastungsbetrag nicht mehr für das begünstigungsfähige Unternehmen, sondern nur noch für das begünstigte Vermögen gewährt wird. |
1. Musterfall
Der unverheiratete und kinderlose Unternehmer U vererbt sein Vermögen seinem Mitgesellschafter und besten Freund F.
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Geschäftsanteil von 30 % an der X-GmbH im gemeinen Wert von | 300.000 EUR |
Geschäftsanteil von 50 % an der Y-GmbH im gemeinen Wert von | 1.400.000 EUR |
Einfamilienhaus | 700.000 EUR |
Wertpapiere | 190.000 EUR |
Bankguthaben | 940.000 EUR |
Hausrat | 50.000 EUR |
PKW | 110.000 EUR |
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