· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Optionsverschonung im neuen Recht
von Prof. Gerd Brüggemann, Münster
| Auch nach der Reform des ErbStG besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Steuerverschonung von 100 % für das begünstigte Vermögen von Unternehmen. Die zu erfüllenden Voraussetzungen sind zwar durch das Erbschaftsteueranpassungsgesetz geändert worden, teilweise entsprechen sie aber weiterhin der schon vor dem 1.7.16 geltenden Rechtslage. Damit gelten auch die bisherigen Wertungen der Finanzverwaltung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Der folgende Musterfall zeigt auf, worauf für die Steuerverschonung von 100 % besonders zu achten ist. |
1. Musterfall
Neffe N (35 Jahre alt) erhält von seinem am 16.10.16 verstorbenen Onkel, dem Unternehmer U, im Wege eines Vermächtnisses einen Anteil von 50 % an der O-Kunststoff-GmbH & Co. KG (kurz KG) sowie einen Anteil von 40 % an der O-Plastik-GmbH (kurz GmbH).
Das für die Bewertung gemäß § 152 Nr. 2 BewG örtlich zuständige Finanzamt hat den Wert des Anteils am Betriebsvermögen der KG gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG mit 5.816.690 EUR festgestellt. Auch die zum Verwaltungsvermögen erforderlichen Feststellungen (§ 13b Abs. 10 S. 1 und 2 ErbStG) hat es bereits getroffen.
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