· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Verwaltungsvermögenstest
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
|Der Verwaltungsvermögenstest ist für die Entlastung der Unternehmensnachfolge von existenzieller Bedeutung. Verfahrensrechtlich ist aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 zu beachten, dass gemäß § 13b Abs. 2a ErbStG das (junge) Verwaltungsvermögen nach den allgemeinen Vorschriften der AO ( §§ 179 ff. AO ) und unter Beachtung der bestehenden Verfahrensvorschriften des BewG ( §§ 151 bis 156 BewG ) Gegenstand eines besonderen Feststellungsbescheids wird, wenn der gemeine Wert des Unternehmens nach §151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BewG gesondert festgestellt wird. |
1. Zwei Begünstigungsmodelle
Bei der Übertragung begünstigten Vermögens i.S. des § 13b Abs. 1 ErbStG und beim Bestehen eines „Verwaltungsvermögenstests“ nach § 13b Abs. 2 ErbStG kann der Steuerpflichtige zwischen zwei Begünstigungsmodellen wählen:
- Im Grundmodell werden als „Regelverschonung“ ein Verschonungsabschlag von 85 % und ein „gleitender“ Abzugsbetrag von bis zu 150.000 EUR gewährt (§ 13a Abs. 1 und 2 ErbStG), wenn das Verwaltungsvermögen (im Folgenden V-Vermögen) nicht mehr als 50 % beträgt.
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