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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Keine Erbschaftsteuerverschonung für die Betreiber von Parkhäusern ‒ oder vielleicht doch?

    von StB Prof. Dr. jur. Annemarie Butz-Seidl, TH Aschaffenburg, Institut für Accounting, Auditing, Restructuring und Taxation (IAART)

    | Vermietete Grundstücke und Grundstücksteile gehören in aller Regel zum Verwaltungsvermögen. Nach der Mitte 2016 in Kraft getretenen Erbschaftsteuerreform soll Verwaltungsvermögen nicht mehr an einer erbschaftsteuerlichen Verschonung teilhaben (vgl. § 13b Abs. 2 ErbStG). Liegt bei einem Betreiber eines Parkhauses, dessen Kerngeschäft die Vermietung von Parkplätzen ist, nun in vollem Umfang Verwaltungsvermögen vor, sodass eine Erbschaftsteuerverschonung ausscheidet? Dies wollte der Mandant im aktuellen Praxisfall von seinem Steuerberater wissen. |

    1. Sachverhalt

    A ist ein im Handelsregister eingetragener Kaufmann (e. K.) und betreibt ein Parkhaus. Die Geschäftstätigkeit besteht in der Vermietung von Parkplätzen und erfolgt zu ca. 60 % an Dauerparker und zu ca. 40 % kurzfristig an wechselnde Mieter. Der Betrieb erfordert einen kaufmännisch durchorganisierten Geschäftsbetrieb, in dem zwei Vollzeitkräfte und drei bis vier geringfügig Beschäftigte tätig sind. Es stellt sich die Frage, inwieweit in einem solchen Fall nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen vorliegt.

    2. Was ist Verwaltungsvermögen?

    Die aktuellen Erbschaftsteuerrichtlinien erläutern in R E 13b.13 ErbStR 2019 zum Begriff des Verwaltungsvermögens bei Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen an Dritte zur Nutzung allgemein: