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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Nießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens: Gestaltungsempfehlungen aus steuerlicher Sicht

    von StB Prof. Dr. jur. Annemarie Butz-Seidl, TH Aschaffenburg, Institut für Accounting, Auditing, Restructuring und Taxation (IAART)

    | Häufig erfolgt die Vereinbarung eines Nießbrauchs aus familiären Gründen, insbesondere im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge oder anlässlich einer Erbregelung. Motivation für die Bestellung eines Nießbrauchs kann aber auch das Ziel der Einkünfteverlagerung auf minderjährige Kinder sein, um die einkommensteuerliche Belastung zu reduzieren. Doch bei allen Gestaltungsvarianten, die bei der Bestellung eines Nießbrauchs zivilrechtlich möglich sind, müssen zwingend die steuerlichen Folgen bedacht werden, um nachteilige Folgen für Ihren Mandanten zu vermeiden. |

    1. Bestellung eines Nießbrauchs zugunsten naher Angehöriger

    Zivilrechtliche Gestaltungen zwischen nahen Angehörigen sind steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn sie klar vereinbart, ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt werden (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 2 Rz. 56). Aus der Bestellung eines Nießbrauchs zugunsten naher Angehöriger können steuerliche Folgen nur gezogen werden, wenn ein bürgerlich-rechtlich wirksames Nutzungsrecht begründet worden ist und die Beteiligten die zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen auch tatsächlich durchführen (vgl. BMF 30.9.13, IV C 1 ‒ S 2253/07/10004, BStBl I 13, 1184 f., Rz. 3). Das BMF verneint die tatsächliche Durchführung insbesondere dann, wenn „äußerlich alles beim Alten bleibt und etwa nur die Erträge an den Nutzungsberechtigten abgeführt werden“.

     

    Beachten Sie | Gelingt die steuerliche Anerkennung der bürgerlich-rechtlichen Gestaltung dem Grunde nach, bedarf es darüber hinaus sowohl bei der Bestellung des Vorbehalts- als auch des Zuwendungsnießbrauchs einer sorgfältigen Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarung, um die erwünschten ertragsteuerlichen Folgen bestmöglich zu erreichen.