· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Vorrangige Verrechnung von jungen Finanzmitteln mit Schulden im Verbund?
von StB Hans Günter Christoffel, Bornheim
| Im letzten „IWW-Webinar Erbfolgebesteuerung“ bin ich unter Bezugnahme auf einen meiner früheren Aufsätze ( ErbBstg 20, 92 ff.) gefragt worden, ob eine Verrechnung junger Finanzmittel und Schulden im Verbund nach § 13b Abs. 9 ErbStG vor Durchführung des 90 %-Tests vorzunehmen ist. Die Finanzverwaltung sähe eine solche Verrechnung kritisch. |
1. Ausgangssachverhalt
An der A-GmbH & Co. KG ist A zu 100 % als Kommanditist beteiligt; Komplementärin ist die B-GmbH, die weder am Vermögen noch am Ertrag der KG partizipiert. Die A-GmbH & Co. KG ist Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Zu ihrem Gesamthandsvermögen rechnet ein Grundstück, das sie an die C-GmbH überlässt; dort ist es als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen. Die Anteile an der C-GmbH befinden sich ebenfalls im Gesamthandsvermögen der A-GmbH & Co. KG. Die KG hat der C-GmbH ein Darlehen i. H. v. 500.000 EUR gewährt. Dieses Darlehen ist bei der KG im Gesamthandsvermögen auf der Aktivseite ausgewiesen. Bei der C-GmbH stellt es eine Verbindlichkeit dar. Der Darlehensvertrag wurde Ende 2021 geschlossen. Nun stellt sich die Frage, ob die Darlehensforderung der KG mit der Verbindlichkeit der C-GmbH vorrangig zu verrechnen ist, wenn es um den 90 %-Test im Rahmen einer Schenkung auf den 1.3.22 geht.
2. Lösung anhand des Gesetzes
§ 13b Abs. 9 S. 3 ErbStG regelt für die Verbundvermögensaufstellung, dass Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich zwischen den Gesellschaften gegenüberstehen, nicht anzusetzen sind.
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