· Fachbeitrag · Verfahrenskostenhilfe
Zur Wirksamkeit eines Verzichts auf etwaige Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 HöfeO
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| Das OLG Celle hatte sich im Rahmen eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in seinem Beschluss vom 18.9.23 mit der Frage zu beschäftigen, ob ein erklärter Erbverzicht Wirksamkeit entfaltet. |
Sachverhalt
Mit notariellem „Überlassungsvertrag“ aus Mitte 1991 übertrug der Vater seiner Tochter T ein Baugrundstück von ca. 1.000 qm. Außerdem verpflichtete er sich gemeinsam mit seiner Ehefrau für die Dauer von 15 Jahren zur Leistung einer monatlichen Zahlung von 430 DM an die T. Die T erklärte sich in dem „Überlassungsvertrag“ mit dem Erhalt der aufgeführten Leistungen aus dem Vermögen ihrer Eltern für abgefunden. Sie verzichtete für sich und für ihre Abkömmlinge auf etwaige Pflichtteilsansprüche nach ihren Eltern einschließlich etwaiger Nachabfindungsansprüche aus § 13 HöfeO.
Mit Hofübergabevertrag Anfang 2002 übertrug der Vater seinem Sohn S seinen Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Nach dem Tod des Vaters veräußerte der S ‒ nach seinen Angaben aus gesundheitlichen Gründen ‒ Teile des Hofs. Der Hofvermerk wurde Anfang 2017 gelöscht. Die T ist nun der Ansicht, dass der von ihr erklärte Verzicht auf Nachabfindungsansprüche unwirksam sei und ihr deswegen angesichts der von S aus den Grundstücksverkäufen voraussichtlich erzielten „Millionenbeträge“ Zahlungsansprüche gegen ihn zustünden; zumindest sei der Antragsgegner aber verpflichtet, ihr Auskunft über die Höhe seiner Einnahmen aus der Verwertung der ihm übertragenen Hofgrundstücke zu erteilen.
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