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  • · Fachbeitrag · Pflichtteilsrecht

    Wichtige Hinweise zum Pflichtteilsanspruch eines entfernteren Abkömmlings

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Gemäß § 2303 HGB sind pflichtteilsberechtigt die Abkömmlinge, der Ehegatte/Lebenspartner und - falls keine Abkömmlinge vorhanden sind - die Eltern. Im Folgenden wird untersucht, welche Auswirkungen der Verzicht eines näheren Abkömmlings für das Erb- und Pflichtteilsrecht entfernterer Abkömmlinge oder gar die Eltern des Erblassers haben kann. Der BGH hat mit Urteil vom 27.6.12 (IV ZR 239/10, ErbBstg 12, 270 , ZEV 12, 474. Abruf-Nr. 122110 ) - trotz deutlicher Kritik an der Entscheidung - wichtige Hinweise zu den Folgen eines Erb- oder Pflichtteilsverzichts eines Abkömmlings gegeben. |

    1. Erb- und Pflichtteilsverzicht

    Gemäß § 2346 Abs. 1 BGB können Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist damit von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht. Gemäß § 2346 Abs. 2 BGB kann der Verzicht allerdings auch auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. In diesem Fall ist die gesetzliche Erbfolge nicht ausgeschlossen, sodass es - anders als beim Erbverzicht - einer Enterbung bedarf, wenn der Pflichtteilsberechtigte nichts erhalten soll.

     

    § 2309 BGB bestimmt, dass entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers insoweit nicht pflichtteilsberechtigt sind, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt. Der BGH (27.6.12, IV ZR 239/10, ErbBstg 12, 270, ZEV 12, 474) musste sich im Wege einer Auslegung des § 2309 BGB mit der Frage befassen, ob ein entfernterer Abkömmling auch dann pflichtteilsberechtigt sein kann, wenn der nähere Abkömmling, der einen Erb- und Pflichtteilsverzicht erklärt hat, gleichwohl testamentarischer Alleinerbe wird.