· Fachbeitrag · Pflichtteilsrecht
Keine unbillige Vervielfältigung der Pflichtteilslast
von RA und Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
Als „hinterlassen“ i.S. des § 2309 Alt. 2 BGB gelten nicht letztwillige oder lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an den näheren, trotz Erb- und Pflichtteilsverzichts zum gewillkürten Alleinerben bestimmten Abkömmling, wenn dieser und der entferntere Abkömmling demselben, allein bedachten Stamm gesetzlicher Erben angehören (BGH 27.6.12, IV ZR 239/10, Abruf-Nr. 122110). |
Sachverhalt
Der Erblasser hatte mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet, mit dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und ihre Enkelkinder zu Schlusserben bestimmten. Dem Überlebenden wurde das Recht vorbehalten, die Schlusserbeneinsetzung abzuändern, soweit er im Kreis der gemeinschaftlichen Abkömmlinge oder deren Abkömmlinge verfügt. Am Tag der Testamentserrichtung verzichtete die Tochter gegenüber ihren Eltern allein für ihre Person, nicht aber für ihre Abkömmlinge auf das ihr zustehende gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht.
Nach dem Tod seiner Ehefrau setzte der Erblasser mit notariellem Testament die Tochter zu seiner alleinigen Erbin ein und bestimmte seine Enkelin zur Ersatzerbin. Tochter und Enkelin sind die einzigen Abkömmlinge des Erblassers und seiner vorverstorbenen Ehefrau. Nach dem Tod des Erblassers macht die Enkelin (Klägerin) gegenüber der testamentarischen Alleinerbin, ihrer Mutter, Pflichtteilsansprüche nach ihrem Großvater geltend.
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