· Fachbeitrag · Schenkung
Kapitalerhöhung einer GmbH und § 13a ErbStG
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Wird im Zuge einer Kapitalerhöhung einer GmbH ein Dritter zur Übernahme des neuen Gesellschaftsanteils zugelassen, kann eine freigebige Zuwendung der Altgesellschafter an den Dritten (Neugesellschafter) vorliegen. Klärungsbedürftig kann in einem solchen Fall sein, was zu welchem Zeitpunkt Gegenstand des Erwerbs ist und wie eine vom Neugesellschafter zu leistende Einlage bei der Ermittlung der Bereicherung zu berücksichtigen ist. Zudem stellt sich die Frage, ob und wie die Steuervergünstigungen der §§ 13a , 13b ErbStG genutzt werden können. |
1. Musterfall
Kläger K, sein Bruder B und deren Vater V beschlossen am 10.11.13 das Stammkapital einer GmbH, an der sie zu je einem Drittel beteiligt waren, von 120.000 EUR auf 5 Mio. EUR zu erhöhen. Die neuen Stammeinlagen (4.880.000 EUR) sollten K und B zu je 1.339.000 EUR sowie V zu 2.202.000 EUR übernehmen und in bar sowie durch Einbringung von Aktien leisten.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11.11.13 trat V an K und B jeweils die Hälfte seines bestehenden Geschäftsanteils von nominell 40.000 EUR und seines aufgrund der Kapitalerhöhung neu entstehenden Geschäftsanteils von 2.202.000 EUR „mit sofortiger Wirkung” schenkweise ab. Die Kapitalerhöhung wurde aufgrund der Anmeldung vom 11.5.14 am 22.8.15 in das Handelsregister (HR) eingetragen. Bezogen auf das Nennkapital von 120.000 EUR ist während des ganzen Jahres 13 von einem gemeinen Wert (Verkehrswert) der Anteile von 1.257 % des Nennkapitals auszugehen (vergleiche dazu auch BFH 20.1.10, II R 54/07, ErbBstg 10, 88; BFH 27.8.14, II R 43/12, ErbBstg 15, 9).
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