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  • · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge

    Land- und forstwirtschaftliches Vermögen in der erbschaftsteuerlichen Gestaltungspraxis

    von Prof. Dr. Daniel R. Kälberer, Berlin/Hattenhofen

    | Land- und forstwirtschaftliche Mandate rufen in der Gestaltungspraxis vielfältige Fragestellungen hervor. Dies gilt insbesondere für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer, die als Bereicherungssteuer die Vermögensmehrung beim Empfänger erfassen soll. Hier gilt es zahlreiche Sonderregelungen zu beachten, die etwa im Landguterbrecht des § 2049 BGB, der nordwestdeutschen Höfeordnung oder den Verschonungsregeln für land- und forstwirtschaftliche Betriebe zum Ausdruck kommen. Aber auch die Beherbergung von Fremden, die Besonderheiten bei der tätigkeitsbezogenen Betrachtungsweise oder die Gesamt- bzw. Teilbetriebsveräußerung geben Anlass, sich näher mit dieser Materie zu beschäftigen. |

     

    • Ausgangssachverhalt

    Landwirt A führte seit jeher einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, den er zuletzt immer stärker auf die Beherbergung von Feriengästen ausgerichtet hatte. Lediglich eine Garage und ein Schuppen dienten seitdem der eigenen Landwirtschaft. Alle übrigen Flächen sind langfristig an andere Landwirte verpachtet. Diese Flächen wurden ertragsteuerlich dem L+F-Betriebsvermögen zugeordnet. Landwirt A möchte nun die verpachteten Grundstücke an seine Tochter übertragen und dabei die Verschonungsregelung des § 13a ErbStG in Anspruch nehmen.

     

    1. Charakteristika der Land- und Forstwirtschaft

    Als Tätigkeit, die in besonderem Maße von unkalkulierbaren klimatischen Einflüssen abhängt und die durch die jeweilige Erwirtschaftungsart und die einzelnen Erzeugungs- bzw. Verwertungsvorgänge gekennzeichnet ist, bedarf es für den Bereich L+F eines besonderen Rechtsrahmens. Ganz allgemein versteht man ertragsteuerlich unter dem Begriff der Land- und Forstwirtschaft die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der selbstgewonnenen Erzeugnisse (R 15.5 Abs. 1 S. 1 EStR).