Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vermögensnachfolge

    Modell „Steueroptimierte Kettenschenkung“ erneut vom BFH abgesegnet!

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Soll Vermögen auf die nächste Generation transferiert werden, muss stets die Schenkungsteuer im Blick behalten werden. Andernfalls können ungewollt hohe Steuerschulden entstehen. Das Problem: Je nach Verwandtschaftsgrad bestehen nur geringe Freibeträge und eine Schenkung wird unattraktiv. Eine attraktive Alternative bietet hier eine Kettenschenkung. Das Modell ist einfach umzusetzen und wurde auch mehrfach vom BFH abgesegnet ‒ jüngst erst mit Beschluss vom 28.7.22 (II B 37/21). Nachfolgend wird im Detail erläutert, wie man das Steuersparmodell in der Praxis optimal umsetzt. |

    1. Die Kettenschenkung als Gestaltungsmodell

    Eine Kettenschenkung kann immer dann zur steueroptimierten Gestaltung genutzt werden, wenn Vermögen auf eine Person übertragen werden soll und durch die Vermögensübertragung die schenkungsteuerlichen Freibeträge überschritten werden. Um zu verhindern, dass Schenkungsteuer anfällt, wird dann eine Kettenschenkung vollzogen. Das Vermögen wird hierzu ganz oder teilweise nicht auf die eigentlich zu begünstigende Person übertragen, sondern zunächst auf eine andere Person. Diese überträgt das Vermögen dann im Anschluss auf die eigentliche Zielperson. Es wird also innerhalb einer Kette geschenkt, bis das Vermögen (hoffentlich) da ankommt, wo die die erste Schenkung ausführende Person es gerne hätte.

     

    • Beispiel

    Oma Erna schenkt ihrer Enkelin Eva 350.000 EUR.

     

    Lösung: Die Schenkung unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG der Besteuerung. Maßgebend für die Höhe der Steuer ist der Wert der Bereicherung des Beschenkten nach Abzug der persönlichen Freibeträge. Da sich die Schenkung auf 350.000 EUR beläuft und bei einem Enkel gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ein Freibetrag von 200.000 EUR abzuziehen ist, unterliegen 150.000 EUR der Besteuerung. Da Enkel der Steuerklasse I angehören, beträgt die Schenkungsteuer gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG 11 % und mithin 16.500 EUR.

     

    Abwandlung: Oma Erna schenkt die 350.000 EUR ihrer Tochter Tina. Diese schenkt sie dann im Anschluss ihrer Tochter Eva (der Enkelin von Oma Erna).

     

    Lösung: Es liegen zwei steuerpflichtige Schenkungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG vor. Die erste Schenkung von Oma Erna an ihre Tochter Tina ist mit 350.000 EUR anzusetzen. Davon ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ein Freibetrag von 400.000 EUR abzuziehen. Die Schenkungsteuer beträgt 0 EUR. Gleiches gilt für die Schenkung von Tina an Eva. Vorteil: Es werden 16.500 EUR Steuern gespart. Nachteil: höherer Verbrauch von erbschaftsteuerlichen Freibeträgen. Diese erneuern sich allerdings alle zehn Jahre.