· Fachbeitrag · Verwaltungsvermögen
Finanzmitteltest in einer Personengesellschaft
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Die durch das AmtshilfeRLUmsG vorgenommenen Neuregelungen zum ErbStG finden auf Erwerbe ab dem 7.6.13 Anwendung (§ 37 Abs. 8 ErbStG). Erfreulicherweise hat sich die Finanzverwaltung kurze Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes mit gleich lautenden Erlassen der Länder vom 10.10.13 (BStBl I 13, 1272) zur Anwendung der Neuregelungen geäußert (vergleiche dazu Brüggemann, ErbBstg 13, 173 ff.). Von besonderem Interesse sind die durchaus streitbaren und nur im Schrifttum, aber nicht in der Rechtsprechung erörterten Ausführungen zum Verwaltungsvermögenstest bei Personengesellschaften und jungem Verwaltungsvermögen bei Beteiligungen. |
1. Musterfall
V und S sind Gesellschafter der VS-GmbH & Co. KG (KG). V ist der Vater von S. V ist mit 60 % als Kommanditist an der KG beteiligt. Die restlichen 40 % hält der Kommanditist S. Die VS-GmbH ist vermögensmäßig nicht beteiligt. Die Gewinn- und Verlustverteilung beträgt entsprechend den Beteiligungsverhältnissen 60 zu 40.
Zum Gesamthandsvermögen gehört ein Dritten zur Nutzung überlassenes Grundstück (Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ErbStG) mit einem festgestellten Grundbesitzwert von 1.200.000 EUR, Aktien im Streubesitz mit einem Börsenkurs von 600.000 EUR und Sichteinlagen im gemeinen Wert von 200.000 EUR sowie Verbindlichkeiten von 350.000 EUR.
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