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  • 19.08.2021 · IWW-Abrufnummer 224163

    Finanzgericht Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 14.06.2021 – 3 V 276/21

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Sachsen-Anhalt

    Beschluss vom 14.06.2021


    In dem Verfahren

    1. des
    A,
    2. der
    B,
    Antragsteller,
    bevollmächtigt:
    zu 1-2:
    gegen
    das Finanzamt
    Antragsgegner,

    wegen Einkommensteuer 2014
    (Aussetzung der Vollziehung)

    hat der 3. Senat am 14. Juni 2021 durch den Richter am Finanzgericht C als Berichterstatter beschlossen:

    Tenor:

    Der Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 13. April 2016 wird in Höhe von 16.777,00 € von der Vollziehung ausgesetzt sowie insoweit die Vollziehung ab Fälligkeit mit der Maßgabe aufgehoben, dass bereits entstandene Säumniszuschläge entfallen.

    Die Aussetzung der Vollziehung ist befristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des unter dem Az. 3 K 161/21 anhängigen Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung eines die Instanz abschließenden Urteils.

    Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

    Gründe

    I.

    Die Beteiligten streiten darüber, ob die der Antragstellerin von den Gesellschaftern mit Vertrag vom 19. Dezember 2013 zum 1. Januar 2014 unentgeltlich übertragenen Anteile an einer GmbH, deren Arbeitnehmerin sie ist, als Arbeitslohn im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu versteuern sind, oder ob es sich bei der Übertragung vielmehr um einen der Schenkungsteuer unterliegenden Vorgang handelt.

    Die Antragsteller sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammenveranlagt.

    Die Antragstellerin ist seit vielen Jahren für die D im Bereich Vertrieb/Personal tätig und erzielte hieraus im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

    Die D (im folgenden GmbH) mit Sitz in Z wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27. Dezember 1994 von E und F gegründet. Das Stammkapital betrug DM. Nach Umstellung auf Euro hielt E vom Stammkapital von nunmehr € einen Anteil von € und F einen Anteil von €. Gegenstand des Unternehmens der GmbH war und ist die Beteiligung an Friseurbetrieben und der Erwerb von Geschäftsanteilen an Gesellschaften, die Friseurgeschäfte betreiben (vgl. Handelsregister B des Y HRB).

    Am 24. November 2013 fand eine Gesellschafterversammlung statt, deren Thema die Unternehmensnachfolge war, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer E am 19. November 2012 das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Im Protokoll der Gesellschafterversammlung wird ausgeführt, dass im Rahmen der Regelung der Unternehmensnachfolge die Übertragung von Geschäftsanteilen geplant sei, wodurch die Unternehmensfortführung gesichert werden solle. Die Übertragung der Geschäftsanteile solle zum einen an den gemeinsamen Sohn der beiden Gesellschafter, G, der als Arzt tätig ist, und zum anderen an die Mitglieder der Geschäftsleitung erfolgen. Hierzu sind neben der Antragstellerin vier weitere Personen namentlich benannt. Die beiden bisherigen Gesellschafter hielten die Absicht fest, dass die genannten Personen das Unternehmen nach dem Wechsel in der Geschäftsleitung verantwortlich führen und leiten sollen. Eine Führung und Leitung des Unternehmens nur durch den Sohn sei u.a. wegen der fehlenden unternehmerischen Erfahrung nicht gewährleistet. Deshalb werde der Erfolg der Gesellschaft in Zukunft von der stärkeren persönlichen Einbindung der bisher in der Geschäftsleitung tätigen Mitarbeiter abhängig sein, die vor diesem Hintergrund an der Gesellschaft beteiligt werden sollen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 24. November 2013 Bezug genommen.

    In einer Gesellschafterversammlung vom 19. Dezember 2013 beschlossen die beiden Gesellschafter zudem diverse Änderungen des Gesellschaftsvertrages (vgl. UR Nr. des Notars H mit Amtssitz in X).

    Ebenfalls am 19. Dezember 2013 schlossen die Antragstellerin und die weiteren bisher in der Geschäftsleitung tätigen Mitarbeiter der GmbH mit den Gründungsgesellschaftern einen Geschäftsanteilsübertragungs- und Abtretungsvertrag (UR.Nr. 2342/2013 des Notars H mit Amtssitz in X). Nach Teilung ihrer Geschäftsanteile (vgl. § 2 des Vertrages) übertrugen F und F von den nach Teilung entstandenen Anteilen jeweils Geschäftsanteile im Nennwert von €, insgesamt Anteile im Nennwert von € (5,08 v.H.) u.a. an die Antragstellerin "mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten mit schuldrechtlicher und wirtschaftlicher Wirkung ab dem 1. Januar 2014". G bekam Anteile im Nennwert von insgesamt € (74,6 v.H.) übertragen. Die Übertragung war an keinerlei Bedingungen oder Beschränkungen geknüpft. Lediglich in § 7 Abs. 2 des Vertrages war eine Rückfallklausel dahingehend vereinbart, dass der Veräußerer berechtigt sein sollte, die Rückübertragung des Anteils zu verlangen, wenn "das zuständige Finanzamt die steuerliche Verschonung nach §§ 13a, 13b, 19a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) nicht gewährt oder gem. § 13a Abs. 5 ErbStG zum Nachteil des Erwerbers ändert. Die Gewährung der steuerlichen Verschonung werde ausdrücklich zur Vertragsgrundlage erklärt". Wegen der weiteren Einzelheiten sowie Anteilübertragungen wird den Vertrag vom 19. Dezember 2013 verwiesen.

    In der Zeit vom 13. April 2015 bis zum 15. Februar 2016 wurde für den Prüfungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Januar 2015 bei der GmbH eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch das Finanzamt W durchgeführt. Hierbei gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass in dem unentgeltlichen Erwerb der Geschäftsanteile der fünf Arbeitnehmer ein als Arbeitslohn zu berücksichtigender geldwerter Vorteil zu sehen sei, der im Hinblick auf das bestehende und das (zukünftig) weitere Beschäftigungsverhältnis gewährt werde. Der gemeine Wert der Anteile an der GmbH sei vom Finanzamt W zum 1. Januar 2014 auf € ermittelt worden. Der Wert entspreche in etwa dem im Oktober 2015 beim Finanzamt V für Schenkungsteuerzwecke erklärten Wert (€) und sei insoweit unstreitig. Für die Antragstellerin betrage der im Jahr 2014 zu berücksichtigende geldwerte Vorteil € (€). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in den vorgelegten Akten befindlichen Prüfungsbericht vom 19. Februar 2016 Bezug genommen.

    Das Finanzamt W übersandte dem Antragsgegner unter dem Datum 19. Februar 2016 eine Prüfungsmitteilung auf Grund der o.g. Lohnsteuer-Außenprüfung, in der es mitteilte, dass die Antragstellerin von ihrem Arbeitgeber, der GmbH, im Jahr 2014 steuerpflichtigen Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils in Höhe von € erhalten habe, der vom Arbeitgeber nicht versteuert worden sei.

    Die Einkommensteuererklärung der Antragsteller für das Jahr 2014 ging erst hiernach, am 24. März 2016 beim Antragsgegner ein. Die Antragstellerin erklärte hierin u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i.H.v. €.

    Am 13. April 2016 erließ der Antragsgegner daraufhin einen (erstmaligen) Bescheid über Einkommensteuer für 2014, mit dem er die Steuer auf € festsetzte. Er berechnete einen Nachzahlungsbetrag von €. Der Antragsgegner folgte zwar der Erklärung, erfasste aber zusätzlich den in der Prüfungsmitteilung genannten geldwerten Vorteil von € als weitere Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit der Antragstellerin.

    Hiergegen legten die Antragsteller am 15. April 2016 Einspruch ein, auf den wegen der Einzelheiten der Argumentation verwiesen wird. Der Einspruch richtete sich gegen die ertragsteuerliche Erfassung der Übertragung der Gesellschaftsanteile, die nach Auffassung der Antragsteller allenfalls schenkungsteuerrechtliche Relevanz habe. Die gleichzeitig mit dem Einspruch beantragte Aussetzung der Vollziehung gewährte der Antragsgegner für die Dauer des Einspruchsverfahrens mit Bescheid vom 4. Mai 2016.

    Die Einspruchsentscheidung, mit der der Antragsgegner den Einspruch als unbegründet zurückwies, datiert auf den 11. Februar 2021. Über die hiergegen bei Gericht am 10. März 2021 eingegangene Klage (Az. 3 K 161/21) wurde noch nicht entschieden.

    In der Einspruchsentscheidung führte der Antragsgegner u.a. zur Begründung aus, dass die Anteile zwar nicht durch den Arbeitgeber, die GmbH, sondern durch die Gesellschafter, also Dritte, übertragen worden seien, die materiell-rechtlichen Anforderungen an den Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Dienstverhältnis aber bei Zuwendungen durch Dritte nicht anders zu beurteilen seien, als bei Zuwendungen durch den Arbeitgeber selbst. Es sei damit zu prüfen, ob die Zuwendung eine Vergütung, Entschädigung oder Belohnung für vergangene, gegenwärtige oder zukünftige Dienste für den Arbeitgeber darstellen sollte (dann sei Arbeitslohn gegeben), oder ob es ein "Motiv" im "objektiven Sinne" gibt, das Grundlage für die Annahme einer Schenkung sein könne. Auf die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten komme es nicht an. Vorliegend habe ein derartiges Motiv für eine Schenkung nicht festgestellt werden können. Die Antragstellerin habe keine Beweggründe in überzeugender Weise vorgebracht, die auf einen Grund außerhalb der beruflichen Sphäre schließen ließe. Ein Veranlassungszusammenhang mit dem Dienstverhältnis als Leiterin Personal/Vertrieb, zeige sich schon dadurch, dass ein fremder Dritter, also ein nicht als Arbeitnehmer Beschäftigter, diesen Vorteil nicht erhalten hätte.

    Die bisherigen Gesellschafter seien zu der Auffassung gelangt, dass nur durch die stärkere persönliche Einbindung der bisher in der Geschäftsleitung tätigen Mitarbeiter die Zukunft der Gesellschaft gesichert werden könne, da der Sohn auf Grund seiner Tätigkeit als Arzt als alleiniger Gesellschafter nicht geeignet erschien. Die Klägerin habe auf Grund ihrer langen Betriebszugehörigkeit, ihrer eminent wichtigen Branchenkenntnis und ihrer über die Jahre erworbenen Position im Unternehmen maßgeblichen Einfluss auf den Fortbestand der Gesellschaft und des eigenen Arbeitsverhältnisses. Es könne auch nicht außer Betracht bleiben, dass parallel auch Anteile an vier weitere Arbeitnehmer in herausgehobener Stellung Übertragung worden seien unabhängig von Betriebszugehörigkeit und Betätigungsfeld. Damit würden private Gründe für die Übertragung der insgesamt fünf GmbH-Anteile ausscheiden. Lediglich die Übertragung auf den Sohn sei anders zu behandeln, da diese Übertragung unabhängig von einem Arbeitsverhältnis allein auf Grund der verwandtschaftlichen Beziehung erfolgt sei. Die Darstellung der Gründe für die Übertragung der Anteile im Protokoll zur Gesellschafterversammlung vom 24. November 2013 mache den Zusammenhang zwischen der Übertragung im Rahmen der Unternehmensnachfolge und dem Dienstverhältnis deutlich. Ob eine Zuwendung eventuell durch das zukünftige Dienstverhältnis veranlasst und damit als Arbeitslohn zu beurteilen sei, obliege objektiven Tatumständen und nicht der subjektiven Einschätzung der Beteiligten. Vorliegend gehe es in erster Linie um den Fortbestand des Unternehmens, der den Altgesellschaftern nur gesichert erscheine, wenn Vertrauenspersonen der Leitungsebene am Unternehmen beteiligt würden.

    Der Wert der Übertragung sei vorliegend nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren berechnet worden. Es liege auch keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von außerordentlichen Einkünften gem. § 34 EStG vor. Dafür fehlten jegliche Anhaltspunkte. Der Zuflusszeitpunkt sei gem. § 11 EStG mit der Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, also der Anteilsübertragung, gegeben. Die vertragliche Rückfallklausel für den Fall der Nichtgewährung schenkungsteuerrechlicher Verschonungen für Betriebsvermögen habe auf den Lohnzufluss keinerlei Bedeutung. Es fehle auch nicht an einem endgültigen Zufluss des Sachbezugs etwa, weil die Regelungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage greifen könnten, denn ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liege weder vor, noch habe sich die Antragstellerin gegenüber den übertragenden Gesellschaftern hierauf berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2021 verwiesen.

    Nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. April 2021 eine weitere Aussetzung der Vollziehung für die Dauer des Klageverfahrens abgelehnt hatte, haben die Antragsteller am 26. April 2021 um Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht nachgesucht.

    Unter Bezugnahme auf Ihren Vortrag im parallelen Hauptsacheverfahren tragen die Antragsteller vor, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile an der D nicht als Arbeitslohn im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen seien. Diese Einkünfte sein daher um € niedriger anzusetzen. Es handele sich bei der Übertragung der Gesellschaftsanteile vielmehr um einen der Schenkungsteuer und nicht der Einkommensteuer unterliegenden Vorgang.

    Bei der nach der Rechtsprechung vorzunehmenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles sei ein hinreichender Veranlassungszusammenhang zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und dem Arbeitsverhältnis nicht gegeben. Der Antragsgegner unterstelle vielmehr einen solchen Zusammenhang als mehr oder weniger zwangsläufige Folge der Rechtsprechung des BFH zum Arbeitslohn, obwohl gewichtige Anhaltspunkte dagegensprächen. So liege der Übertragung ein zivilrechtlich wirksamer, notarieller Schenkungsvertrag im Sinne der §§ 516ff BGB zu Grunde. Die Vertragsparteien hätten darin ausdrücklich keine Gegenleistung für den Anteilserwerb vereinbart, sondern seien einvernehmlich von einer Schenkung zur Regelung der Unternehmensnachfolge ausgegangen. Auf Grund der Warn- und Beweisfunktion der Beurkundung und der Belehrungspflichten des Notars sei davon auszugehen, dass sich die Vertragsparteien der Bedeutung ihrer Willenserklärungen bewusst gewesen seien und eine Schenkung der Anteile gewollte gewesen sei. Die Verträge seien auch entsprechend dieser Einstufung durch die Beteiligten vom Notar gegenüber dem zuständigen Finanzamt als Schenkungen angezeigt worden.

    Motiv und Grund der Übertragungen sei die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. Zum einen seien die Schenker im Zeitpunkt der Übertragungen 65 bzw. 66 Jahre alt gewesen. Der einzige Sohn sei als alleiniger Unternehmensnachfolger nicht in Betracht gekommen. Wenn es in dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 24. November 2013 heiße, dass der Erfolg der Gesellschaft in Zukunft von der stärkeren persönlichen Einbindung der bisher in der Geschäftsleitung tätigen Mitarbeiter abhänge und diese vor diesem Hintergrund an der Gesellschaft beteiligt werden sollten, so entspreche dieses in objektiver Hinsicht dem Gedanken einer Regelung der Unternehmensnachfolge. Ein Unternehmer, der erkenne, dass Familienangehörige allein den Fortbestand des Unternehmens nicht sichern könnten, werde auch außerhalb eines Unternehmensverkaufs alternative Möglichkeiten erwägen, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Wenn er dabei auf eine kleine Anzahl von Mitarbeitern zurückgreife, zu denen enge persönliche und vertrauensvolle Beziehungen existierten, so könne bei objektiver Betrachtung von einem Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nicht ausgegangen werden.

    Auch hätte der Übertragungsvertrag vom 19. Dezember 2013 die für die Unternehmensnachfolge gebräuchliche Verpflichtung zur Güterstandsvereinbarung zum Schutz der Gesellschaft enthalten. Auch sei die Schenkung nicht an das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geknüpft gewesen. Der Vertrag sehe für die Gesellschaftsanteile keinerlei Konsequenzen für den Fall Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die beschenkten Arbeitnehmer vor. Der Klägerin sei daher Gesellschafterin auf Grund einer dinglichen Vollübertragung geworden. Dieses umfasse die uneingeschränkte Gesellschafterposition, die keinen für Mitarbeiterbeteiligungen üblichen Verfügungsbeschränkungen oder Andienungsrechten unterliege. Es sei auch keine Verfallklausel oder ein Sonderkündigungsrecht etwa für den Fall des Wegfalls des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden. Eine Rückgewähr in Form einer vom Schenker auszuübenden Rückfallklausel sei ausdrücklich nur für den Fall vorgesehen, dass die für die unentgeltliche Übertragung erwartete schenkungsteuerlich zu gewährenden Steuerverschonungen nicht gewährt werden.

    Die vom Beklagten unterstellte Vermutung, dass fremde Dritte einander nichts zu schenken pflegten und deshalb von einer entgeltlichen Übertragung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auszugehen sei, vergreife nicht. Denn tatsächlich habe eine besondere persönliche Verbundenheit zwischen der Antragstellerin und dem Ehepaar E bestanden. Ebenso wie bei Verwandten existiere aber auch im Verhältnis zwischen persönlich sehr verbundenen Personen kein Erfahrungswert, wonach Leistung und Gegenleistung im Regelfall nach kaufmännischen Gesichtspunkten ausgehandelt werden bzw. Entgeltcharakter hätten. Die Antragstellerin sei seit Jahren für die Gesellschaft tätig, wodurch sich ein über ein bloßes Arbeitsverhältnis hinausgehendes Vertrauensverhältnis zu den Gesellschaftern gebildet habe, das sich durch gegenseitige Aufmerksamkeit und Anteilnahme auszeichne. Erfolge sowie Misserfolge privater und betrieblicher Natur hätten dieses Verhältnis über die Jahre geprägt, so dass ein über das klassische Arbeitgeber-Arbeitnehmer hinausgehendes Verhältnis entstanden sei.

    Natürlich sollte mit der Übertragung auf Grund der angestrebten Unternehmensnachfolge auch der Zweck verfolgt werden, die unternehmerische Kompetenz der Beschenkten für das Unternehmen nutzbar zu machen und dieses sowie den eigenen Geschäftsanteil des parallel beschenkten Sohnes Dr. R. G dadurch zu stärken. Dieses reiche allerdings für die Annahme eines Veranlassungszusammenhanges zum Arbeitsverhältnis nicht aus. Auf die gewählte Weise habe eindeutig der Fortbestand des Unternehmens besser gewährleistet werden können als im Falle der Schenkung aller Anteile an den Sohn verbunden mit einer vollständigen Fremdgeschäftsführung.

    Auch ein Vergleich der Höhe des nach Auffassung des Antragsgegners der Antragstellerin zugeflossenen Vorteils (eines Betrages in Höhe des etwa 10fachen Jahresgehaltes) mit dem bisherigen Arbeitslohn schließt es bei objektiver Betrachtungsweise aus , dass sich der zugewandte Vorteil noch als Frucht der bereits erbrachten oder auch der noch zu erbringenden Arbeitsleistung darstellt, zumal die Übertragung der Anteile zu keinerlei Änderung der Arbeitsverträge und des von allen Beteiligten als angemessen betrachteten Arbeitslohnes führten.

    Hinsichtlich eines eventuellen Zuflusszeitpunktes werde darauf hingewiesen, dass der Schenkungsvertrag schon im Jahr 2013 beurkundet worden sei.

    Hilfsweise werde darauf verwiesen, dass der Wert der übertragenen Gesellschaftsanteile mit einem geringeren als dem vom Antragsgegner angenommen Wert zu berücksichtigen sei. Es sei von der Klägerin ein Gutachten zur Unternehmensbewertung zum 1. Januar 2014 gemäß den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW-S 1) mit Datum vom 6. November 2020 eingeholt worden. Das Gutachten sei rein vorsorglich für schenkungsteuerliche Zwecke erstellt worden, habe aber für eine ertragsteuerliche Beurteilung gleichermaßen Bedeutung. Hiernach ergebe sich auf den 1. Januar 2014 ein Unternehmenswert von €, wodurch sich vom Antragsgegner angenommene geldwerte Vorteil von € auf € reduzieren würde. Das Gutachten könne jederzeit vorgelegt werden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation wird auf die Klagebegründung im Hauptsacheverfahren Bezug genommen.

    Zwischenzeitlich sei ein Betrag von € sowie ein weiter Betrag von € auf die Einkommensteuerschuld 2014 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und rein vorsorglich zur Reduzierung des Zinslaufes gezahlt worden. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren werde hingegen nur die Aussetzung der Vollziehung des offenen Differenzbetrages begehrt, nicht aber eine weitergehende Rückzahlung der zwischenzeitlichen Zahlungen.

    Die Antragsteller beantragen,

    die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2014 vom 13. April 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2021 auszusetzen, soweit die Einkommensteuer höher als € festgesetzt wurde,

    die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufzuheben.

    Der Antragsgegner beantragt,

    den Antrag zurückzuweisen.

    Er verweist zur Begründung auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2021.

    Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Verfahrens durch den zuständigen Berichterstatter an Stelle des Senats einverstanden erklärt.

    II.

    1. Der Antrag ist begründet.

    Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (BFH-Beschlüsse vom 7. September 2007 V B 97/07, BFH/NV 2008, 120; vom 30. Oktober 2007 V B 170/07, BFH/NV 2008, 627, und vom 29. November 2007 I B 181/07, BStBl II 2008, 195, ständige Rechtsprechung). Der lediglich summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind der unstreitige Sachverhalt, die gerichtsbekannten Tatsachen und die präsenten Beweismittel zugrunde zu legen (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2007 I B 148/07, BFH/NV 2008, 542). Die Aussetzung der Vollziehung setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, BFH/NV 1997, R 462, m.w.N.).

    b) Nach den o.g. Grundsätzen bestehen ernsthafte Zweifel an der der Rechtmäßigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides über Einkommensteuer für 2014 vom 13. April 2016, soweit der Antragsgegner i.H.v. € Einkünfte der Antragstellerin aus nichtselbständiger Tätigkeit im Zusammenhang mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile der D zum 1. Januar 2014 angenommen hat.

    aa) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG -neben Gehältern und Löhnen- auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 VI R 94/13, BFH/NV 2014, 1649; BFH-Urteil vom 21. Mai 2014 I R 42/12, BStBl II 2015,4). Damit kann auch der verbilligte Erwerb einer Beteiligung (BFH-Urteil vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, m.w.N., BFHE 245, 230), etwa von GmbH-Anteilen, zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG führen, wenn der Vorteil hieraus dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird.

    Arbeitslohn kann nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642 [BFH 28.02.2013 - VI R 58/11]; vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BFH/NV 2013, 131;) ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 VI R 41/09, BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022).

    Dagegen liegt dann kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird; Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Drittem gründet (BFH-Urteile in BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069 [BFH 20.05.2010 - VI R 12/08], und in BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948 [BFH 30.06.2011 - VI R 80/10]). Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könnten (BFH-Urteil vom 21. Mai 2014 - I R 42/12 -, BFHE 246, 119, BStBl II 2015, 4). Als derartige Zuwendungen auf Grund von Sonderrechtsbeziehungen kommt u.a. die Veräußerung von Sachen oder Rechten -z.B. auch einer kapitalmäßigen Beteiligung am Arbeitgeber oder an einem anderen Unternehmen- in Betracht. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung; die daraus erzielten Erträge sind daher keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen (BFH-Urteile vom 5. April 2006 IX R 111/00, BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654; vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69).

    Ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst und damit als Arbeitslohn zu beurteilen ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG; dies gilt auch für die Zuwendung durch einen oder an einen Dritten. Denn ob der entsprechende Leistungsaustausch den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer grundsätzlich der Tatsacheninstanz vorbehaltenen Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an der Zuwendung Beteiligten sind insoweit unerheblich. Entscheidend sind die vorgefundenen objektiven Tatumstände, die vom FG als Tatsacheninstanz eigenständig zu würdigen sind (BFH-Urteil vom 28. Februar 2013 VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, m.w.N.).

    bb) Nach den o.g. Grundsätzen steht zwar der Annahme von Arbeitslohn nicht entgegen, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht vom Arbeitgeber der Antragstellerin, sondern von den Gesellschaftern des Arbeitgebers, also von Dritten, erfolgt ist. Bei summarischer Prüfung ist die Zuwendung durch die Gesellschafter aber nicht maßgeblich durch das Dienstverhältnis veranlasst, sondern vielmehr dem nicht einkommensteuerbaren, allenfalls schenkungsteuerlich relevanten Bereich zuzuordnen.

    Allein der Umstand, dass die Antragstellerin ohne ihre berufliche Tätigkeit weder die Gesellschafter der Arbeitgeberin kennengelernt hätte noch die Anteile übertragen bekommen hätte, reicht für die Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn nicht aus.

    Die Übertragung der Gesellschaftsteile stellt sich bei objektiver Betrachtung gerade nicht als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit, d.h. als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers dar.

    Zum einen enthält der Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 19. Dezember 2013 keinerlei Ausführungen zu dem Grund der Übertragung. Es wurde zudem keinerlei Gegenleistung vereinbart noch geregelt, dass die Übertragung etwa für in der Vergangenheit oder in der Zukunft zu erwartende Dienste der Antragstellerin für die Gesellschaft erfolgen sollte. Es wurde keinerlei "Haltefrist" für die Anteile vereinbart oder geregelt, dass eine Veräußerung erst nach einer bestimmten Frist der Weiterbeschäftigung bei der GmbH erfolgen dürfe. Die Übertragung erfolgte vielmehr "vorbehalt- und bedingungslos". Es ist eine unbeschränkte Anteilsübertragung erfolgt, die es der Antragstellerin ermöglicht, mit den Anteilen vollständig unabhängig von dem Bestand ihres Arbeitsverhältnisses zu verfahren. Sie hatte damit die Möglichkeit, entweder ihr Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen und in Zukunft ohne jegliche Tätigkeit im Unternehmen Gewinnausschüttungen zu erhalten oder auch die Anteile unter Beibehaltung oder auch Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses frei zu veräußern.

    Auch eine Beschränkung der Fruchtziehung im Sinne der Vereinbarung eines Nießbrauchsrechtes, wie es etwa bei der Übertragung der Mehrheit der Anteile auf den Sohn der Gesellschafter G erfolgt ist, wurde mit der Antragstellerin nicht vereinbart.

    Motiv der Übertragung war zudem für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge. Dies geht aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung der D vom 24. November 2013 mit hinreichender Deutlichkeit hervor. Die Gründungsgesellschafter wollten zwar eine Nachfolgeregelung innerhalb der Familie herbeiführen, sahen aber eine alleinige Übertragung an den Sohn auf Grund dessen anderweitiger beruflicher Erfahrung und fehlenden unternehmerischen Erfahrung als kritisch an. Sie hegten die Hoffnung, dass die Unternehmensnachfolge bei einer Übertragung der wesentlichen Anteile auf den Sohn nur dann wirtschaftlich erfolgreich sein könne, wenn u.a. die Antragstellerin als leitende Angestellte ebenfalls einen Anteil an der GmbH übertragen bekommt.

    Letztlich handelt es sich damit eine Übertragung der Anteile im Rahmen der Unternehmensnachfolge, die den Fortbestand des Unternehmens sichern sollte und sich daher auf Grund der gewählten Vertragsgestaltung aus objektiver Sicht nicht als Arbeitslohn darstellt. Gesellschaftsrechtliche strategische Überlegungen standen bei der Übertragung im Vordergrund. Allein die Hoffnung der Altgesellschafter auf eine fortdauernde Tätigkeit der Antragstellerin für die Gesellschaft auch nach der Anteilsübertragung reicht bei summarischer Prüfung für die Annahme von Arbeitslohn nicht aus. Der Übertragung lag vielmehr durch die gesellschaftsrechtlich motivierte Schenkung eine Sonderrechtsbeziehung zu Grund, die auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen kann (BFH-Urteil vom 21. Mai 2014 I R 42/12, BFHE 246, 119, BStBl II 2015, 4). Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die Antragstellerin auch bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses noch Gesellschafterin der GmbH bleibt und in dieser Funktion in den abzuhaltenden Gesellschafterversammlungen dem Sohn der Altgesellschafter als neuem Mehrheitsgesellschafter noch beratend zur Seite steht und Entscheidungen zum Wohle des Unternehmens beeinflussen kann.

    Zudem zeigt auch eine Kontrollüberlegung die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses. Denn wäre die Übertragung der Gesellschaftsanteile in der hier vorliegenden Form an eine Person mit Leitungserfahrung im Friseurwesen erfolgt, die nicht zugleich auch Arbeitnehmerin der GmbH ist, wäre wohl kein Arbeitslohn anzunehmen gewesen und allenfalls schenkungsteuerrechliche Überlegungen anzustellen. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin auch Arbeitnehmerin der GmbH kann aber ohne Hinzutreten anderer Umstände nicht zu einer anderen Beurteilung führen, da es dann den Gründungsgesellschaftern auf Grund der nicht im Verhältnis zur Übertragung stehende Einkommensteuerbelastung der Arbeitnehmer "wirtschaftlich" verwehrt wäre, Arbeitnehmer im Rahmen der Unternehmensnachfolge zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht, was hingegen bei Arbeitnehmerbeteiligungen durchaus üblich sein dürfte, vertraglich bestimmte auflösende oder aufschiebende Bedingungen, Haltefristen oder Weiterbeschäftigungszeiten für die endgültige Übertragung oder für eine Veräußerung vereinbart werden. Denn dann lägen ggf. objektive Umstände vor, die auf eine Übertragung "für" bereits erbrachte oder noch zu erbringende Dienste schließen ließen. So liegt der Fall hier aber nicht.

    Ob und wenn ja welche Bedeutung etwa bestehende freundschaftliche Beziehungen der Antragstellerin mit den Gründungsgesellschaften für die Übertragung neben den o.g. objektiven Umständen hatten, kann für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung dahingestellt bleiben. Denn die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an der Zuwendung Beteiligten sind insoweit unerheblich. Entscheidend sind die vorgefundenen objektiven Tatumstände, die vom FG als Tatsacheninstanz eigenständig zu würdigen sind (BFH-Urteil vom 28. Februar 2013 VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, m.w.N.).

    2. Da das Gericht gem. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht über den gestellten Antrag hinausgehen darf, war lediglich die begehrte Aussetzung der Vollziehung in Höhe des noch ausstehenden Restbetrages der Einkommensteuer für 2014 auszusprechen. Dem ferner gestellten Antrag auf Aufhebung der Vollziehung war mit der Maßgabe zu entsprechen, dass die entstandenen Säumniszuschläge entfallen. Nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Diese Vorschrift gestattet es auch, die Vollziehung eines Steuerbescheides mit der Folge aufzuheben, dass in der Vergangenheit entstandene Säumniszuschläge entfallen (vgl. BFH-Beschluss vom 02. Juli 2014 XI S 8/14, BFH/NV 2014, 1601 m.w.N.).

    3. Im Hinblick auf die von den Beteiligten erteilte Zustimmung erschien es sachgerecht, über den Antrag durch den Berichterstatter gem. § 79a Abs. 3 und 4 FGO zu entscheiden.

    4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    RechtsgebietEStGVorschriften§ 19 Abs. 1 S. 2 EStG