Um größere Vermögensverwerte steueroptimiert auf die nächste Generation zu übertragen, wird als Gestaltungsmaßnahme oft der Vorbehaltsnießbrauch gewählt. Auch wenn das Modell viele Vorteile zur Steuerersparnis bietet, sollten die Beteiligten unbedingt auf zwei elementare Risiken hingewiesen werden: Welches Risiko droht bei einem vorzeitigen Tod des Berechtigten? Und was passiert bei einem Verzicht des Berechtigten auf den Nießbrauch? Beiden Fragen wird im folgenden Musterfall auf den Grund gegangen.
Gemäß § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG gilt als Schenkung auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person (Bedachte) ...
Mit der Einführung der Verschonungsbedarfsprüfung ist der Gesetzgeber der Forderung des BVerfG aus dem Jahr 2014 nachgekommen, eine unverhältnismäßige erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung von ...
Damit die Erbschaftsteuer zu einem plan- und kalkulierbaren Risiko wird, werden häufig Familienstiftungen errichtet. Denn diese haben einen entscheidenden Vorteil: Anstatt das Vermögen auf den zeitlich ungewissen Todestag der Erbschaftsteuer zu unterwerfen, unterliegt das Vermögen einer Familienstiftung planbar alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer. Und weil die Erbersatzsteuer so genau planbar ist, kann diese durch die zeitversetzte Errichtung einer zweiten Familienstiftung sogar umgangen bzw. zumindest reduziert ...
Werden anlässlich der Übertragung eines Gesellschaftsanteils oder eines Betriebes auch im Sonder-BV befindliche Immobilien unentgeltlich übertragen, muss beachtet werden, dass die Grundstücksübertragung aus ...
1974: Deutschland wird im Münchner Olympiastadion Fußballweltmeister. In Brighton gewinnt ABBA den Grand Prix Eurovision de la Chanson. In Wolfsburg läuft das erste Exemplar des Golf 1 vom Band. Und auch im ...
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Die Einräumung eines Nießbrauchs an einem vermieteten Grundstück des Privatvermögens ist ein beliebtes Gestaltungsinstrument zur Regelung der vorweggenommenen Erbfolge. Als willkommener Nebeneffekt werden häufig Vermietungseinkünfte von hoch besteuerten Eigentümern auf niedrig besteuerte Nutzungsberechtigte verlagert. Im ersten Teil dieser Beitragsserie wurden grundlegende Gestaltungsmöglichkeiten dargestellt und dabei eindringlich auf das Damoklesschwert des Gestaltungsmissbrauchs hingewiesen. Jüngst hat ...