· Fachbeitrag · Amtliche Hinweise zu den ErbStR 2019 ‒ Teil II
Wichtige Klarstellungen zu Steuerbefreiungen, Freibeträgen und Tarifermäßigungen
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Mit gleichlautenden Erlassen der Länder vom 16.12.19 hat die Finanzverwaltung wichtige Hinweise zur Ergänzung der ErbStR 2019 sowie zur aktuellen BFH-Rechtsprechung in diesem Bereich gegeben. Die Neuerungen sind auf alle Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 21.8.19 entstanden ist oder entsteht. Nachdem in Teil I auf neue Aussagen zur Ermittlung der Bereicherung bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen unter Lebenden eingegangen wurde, werden in Teil II nun ausgewählte Neuerungen zu den Steuerbefreiungen, Freibeträgen und Tarifermäßigungen dargestellt. |
1. Steuerbefreiungen und wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden
Der BFH hatte entschieden, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Pflichtteils und des Zugewinnausgleichs an den überlebenden Ehegatten des Erblassers auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abziehbar ist, wenn zum Nachlass ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört, dessen Erwerb nach § 13a ErbStG begünstigt ist (BFH 22.7.15, II R 12/14, BStBl II 16, 230). Auch der Wert eines auf die Zahlung von Geld gerichteten Untervermächtnisses ist in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, wenn der vermächtnisweise Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft nach § 13a ErbStG begünstigt ist (BFH 27.7.15, II R 21/13, BStBl II 16, 228).
Diese Rechtsprechung hat in R E 10.10 Abs. 3 ErbStR 2019 ihren Niederschlag gefunden. Danach besteht bei Pflichtteilsansprüchen und anderen allgemeinen Nachlassverbindlichkeiten (z. B. Konsumentendarlehen, Steuerschulden, Erbfallkosten oder der Pflicht des Erben zur Zahlung des Zugewinnausgleichs) kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Vermögensgegenständen.
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