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  • · Fachbeitrag · Anteile an Kapitalgesellschaften

    § 6 AStG: Wegzugsbesteuerung als Gefahrenquelle bei unentgeltlichen Anteilsübertragungen

    von StB Dipl.-Kauffrau Dr. Katrin Dorn, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge DStV e. V., Partnerin bei MÖHRLE HAPP LUTHER, Hamburg

    | Der Begriff der Wegzugsbesteuerung ist eng mit § 6 AStG verbunden, der zuletzt durch das „ATAD-Umsetzungsgesetz“ (ATAD UmsG, BGBl I 21, 2035) im Jahr 2021 angepasst wurde. Die Regelung soll eine Besteuerung für den Fall sicherstellen, dass Deutschland aufgrund des Wegzugs eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft das Besteuerungsrecht an den Anteilen i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG verliert, weil das Besteuerungsrecht i. d. R. dem Wohnsitzstaat zusteht (in der Regel orientieren sich die anzuwendenden DBA an Art. 13 OECD-MA, wonach das Besteuerungsrecht an den Veräußerungsgewinnen dem Wohnsitzstaat des Anteilseigners zugewiesen wird). Darüber hinaus kann die Besteuerung auch durch eine unentgeltliche Übertragung der Anteile im Wege der Schenkung oder durch Erwerb von Todes wegen ausgelöst werden, sofern die begünstigte Person im Inland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Auch diese (mögliche) Steuerfolge sollte im Rahmen einer Nachfolgeplanung bedacht werden. Auf die Steuerfolgen einer Wegzugsbesteuerung im Zusammenspiel mit einer Schenkung oder einem Erwerb von Todes wegen wird nachfolgend detailliert eingegangen. |

    1. Überblick über Ersatztatbestand des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG

    Eine sog. Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG soll grundsätzlich erfolgen, wenn Steuerpflichtige wegziehen und Deutschland mit der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht von einer gewissen Dauer im Inland durch Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Falle einer danach erfolgenden Veräußerung der Anteile das Besteuerungsrecht an den Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 17 EStG verliert.

     

    Nach der Neuregelung des § 6 AStG durch das ATAD-UmsG erfasst die sog. Wegzugsbesteuerung als Besteuerung des Vermögenszuwachses nach § 6 Abs. 2 AStG natürliche Personen, die innerhalb von zwölf Jahren vor dem Wegzug oder der Verwirklichung eines Ersatztatbestandes nach § 6 Abs. 1 AStG nach § 1 Abs. 1 EStG insgesamt sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig im Inland waren.