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  • · Fachbeitrag · Auslandsvermögen

    EU-Recht: Ausgleich für beschränkt Steuerpflichtige

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Im Falle beschränkter und erweiterter beschränkter Steuerpflicht erhält der in Deutschland beschränkt Steuerpflichtige lediglich einen Freibetrag von 2.000 EUR; die persönlichen Verhältnisse zwischen dem Schenker/Erblasser und dem Erwerber bleiben unberücksichtigt. Die Regelung hatte zur Folge, dass zum Beispiel bei Erwerbsvorgängen zwischen im Ausland wohnenden Ehegatten für das der deutschen Besteuerung unterliegende Vermögen nicht der in § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorgesehene persönliche Freibetrag von 500.000 EUR zur Anwendung kam. Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH ist diese Wertung ins Wanken geraten und hat bereits zu ersten gesetzgeberischen Reaktionen geführt, die ebenfalls für europarechtlich bedenklich anzusehen sind. |

    1. Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht

    Beschränkte Steuerpflicht liegt in Deutschland nur vor, wenn weder der Erblasser zur Zeit seines Todes, noch der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) ein Inländer ist, sowie in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wenn die Stiftung oder der Verein keine Geschäftsleitung oder keinen Sitz im Inland hat. Als Inländer gelten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG insbesondere

     

    • natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,