· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Buchwertneutrale Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG auf dem Prüfstand
von RA StB Dr. Thomas Stein, FA StR, Ulm
| Ziel von unentgeltlichen Übertragungen von Mitunternehmeranteilen ist es, diese ertragsteuerneutral abzuwickeln. Diesem Ziel können Tendenzen einer weiten Lesart des § 50i Abs. 2 EStG entgegenstehen. Auch Übertragungen ohne Auslandsbezug könnten von der Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG ausgeschlossen sein. |
1. § 50i EStG: Regelungshintergrund
Mit § 50i Abs. 1 EStG hat der Gesetzgeber auf die geänderte Rechtsprechung des BFH (28.4.10, I R 81/09, BStBl II 14, 754) zur abkommensrechtlichen Ansässigkeit von gewerblich geprägten Personengesellschaften reagiert (BGBl I 13, 1809). Es wurden große Steuerausfälle befürchtet (BR-Drs. 632/1/12), da anderenfalls eine Besteuerung auch des Veräußerungsgewinns von § 6-AStG-Beteiligungen, die in gewerblich geprägte Personengesellschaften eingelegt wurden, entfallen wäre. Nach der neueren BFH-Rechtsprechung (28.4.10, I R 81/09, BStBl II 14, 754) sind gewerbliche Gewinne eines Unternehmens nach Art. 7 DBA-MA nur bei einer ihrer Art nach unternehmerischen Tätigkeit anzunehmen.
Um sich gegen missbilligenswerte Gestaltungen abzusichern, wurde schließlich noch § 50i Abs. 2 EStG in einer Gesetzesänderung (BGBl I 14, 1266) eingefügt und der Ausschluss der Buchwertfortführung unentgeltlicher Übertragungen damit Gesetz.
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