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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Chancen und Risiken bei Kunstgegenständen im Betriebsvermögen

    von Prof. Dr. Volker Versin, Münster

    | Kunstgegenstände können in Zeiten geringer Renditen als Anlage- und Spekulationsobjekte eine interessante Alternative zu klassischen Anlageprodukten sein. Nachfolgend sollen ertragsteuerliche und erbschaftsteuerliche Konsequenzen bei Zugehörigkeit von Kunstgegenständen und Kunstsammlungen zum Betriebsvermögen bzw. begünstigungsfähigen Vermögen i. S. d. §§ 13a und 13b ErbStG erläutert werden. |

    1. Ertragsteuerliche Behandlung

    Kunst kann wie andere Wirtschaftsgüter in ein Betriebsvermögen eingelegt oder für den Betrieb angeschafft werden. Die Zuordnung zum steuerlichen Betriebsvermögen hat diverse Folgen. Neben der Gewerbesteuerpflicht droht eine Versteuerung der oft erheblichen Wertsteigerungen im Falle der späteren Entnahme oder Veräußerung ‒ und das unabhängig von der Dauer der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen. Zudem ist der Marktwert von Kunstobjekten im Einzelfall nicht ohne Weiteres zu bestimmen, so etwa bei seltenen Einzel-/Sammlerstücken. Die Rechtsprechung hat sich mit der Frage der Bewertung von Kunstgegenständen bisher nur selten auseinandergesetzt.

     

    1.1 Sachverständiger in vielerlei Hinsicht gefragt

    In der Praxis ist nicht immer eindeutig, was schon als Kunst, Kunstgegenstand oder Kunstsammlung einzustufen ist. Nicht nur zur Bestimmung des gemeinen Werts wird es im Einzelfall also auf das Urteil eines Sachverständigen ankommen (s. FG Münster 24.9.14, 3 K 2906/12; RE 13.2 Abs. 3 S. 1 ErbStR 2019). Da über längere Zeit im Betriebsvermögen gehaltene Kunstgegenstände regelmäßig zum Anlagevermögen gehören werden, ist ertragsteuerlich naturgemäß die Höhe der AfA von entscheidender Bedeutung und damit die Frage, welche wirtschaftliche Nutzungsdauer ein Kunstgegenstand im Einzelfall hat. Auch hier dürfte der Sachverständige wieder gefragt sein.