· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Privatvermögen im Betriebsvermögen - Auswirkungen auf §§ 13a, 13b ErbStG
von RA StB Dr. Thomas Stein, FA StR, Ulm
| Das Gesamthandsvermögen einer gewerblichen Personengesellschaft setzt sich aus verschiedenen Wirtschaftsgütern zusammen. Werden Gesellschaftsanteile schenkweise übertragen, müssen Bilanzen deshalb dahingehend überprüft werden, ob notwendiges Privatvermögen in den Bilanzen aufgeführt ist. Wird versehentlich notwendiges Privatvermögen im Rahmen der Anteilsübertragung mitübertragen, können dafür die Vergünstigungen des §§ 13a , 13b ErbStG nicht genutzt werden, andererseits beeinflusst solches Vermögen aber auch nicht die Verwaltungsvermögensquote. |
1. Erbschaftsteuerliche Relevanz
Sofern notwendiges Privatvermögen in Bilanzen verzeichnet ist, stellt dies ungeachtet der Bilanzierung dieser Wirtschaftsgüter kein steuerliches Betriebsvermögen dar. Dies hat direkte Folgen für die Anwendungen der Regelungen über die steuerliche Begründung von Betriebsvermögen. Um die Folgen beleuchten zu können, ist zunächst ein Blick auf die ertragsteuerliche Handhabung und die vielfältige Rechtsprechung hierzu als Ausgangspunkt vorzunehmen, um die erbschaftsteuerlichen Schlussfolgerungen ziehen zu können.
2. Notwendiges Privatvermögen ertragsteuerlich nicht relevant
Abweichend vom Handelsrecht lehnt es der BFH in ständiger Rechtsprechung ab, aktive Wirtschaftsgüter generell dem steuerlichen Betriebsvermögen der Personengesellschaft zuzuordnen (z. B. BFH 12.9.85, VIII R 336/82, BStBl II 86, 255). Erforderlich ist, dass das Wirtschaftsgut nach objektiven Gesichtspunkten Betriebs- und kein Privatvermögen darstellt. Ausreichend dafür ist, dass es sich um gewillkürtes Betriebsvermögen handelt.
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