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  • · Fachbeitrag · Bundesfinanzministerium

    Referentenentwurf zur Anpassung des ErbStG

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Auf der Basis des Eckpunktepapiers ist nun der Referentenentwurf zur Anpassung des ErbStG (im Folgenden ErbStG-E) mit Datum vom 1.6.15 veröffentlicht worden. Danach sollen §§ 13a , 13b ErbStG in ihrer Grundstruktur erhalten bleiben, aber an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG angepasst werden. Änderungen im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sind nicht ausgeschlossen und im Hinblick auf die Komplexität der Regelungen nicht unwahrscheinlich. Nachfolgend werden die geplanten Neuerungen in ihrer Grundstruktur erläutert. In der nächsten Ausgabe der ErbBstg (8/2015) werden die Auswirkungen anhand eines Musterfalls aufbereitet. |

    1. Änderungen der §§ 13a, 13b ErbStG

    Der Gesetzgeber hält unter grundsätzlicher Beibehaltung der Steuerverschonungen von 85 % und 100 % folgende Maßnahmen für notwendig:

     

    • das begünstigte Vermögen wird vom nicht begünstigten Vermögen abgegrenzt;