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  • · Fachbeitrag · Checkliste

    Die 24 wichtigsten Fragen zum Erbscheinverfahren

    | Der Erbe muss seine durch Erbfolge erworbene Rechtsstellung einerseits gegenüber Privatpersonen und öffentlichen Stellen nachweisen, andererseits müssen Dritte auf seine Erbenstellung vertrauen können. Er bedarf daher im Interesse des sicheren Rechtsverkehrs einer Legitimation. Diese kann durch einen Erbschein erfolgen, der in einem Erbscheinverfahren ( § 2353 bis 2370 BGB ) beantragt werden muss. Die folgende Checkliste erläutert die wichtigsten Punkte zum Erbscheinverfahren. |

     

    Checkliste / Erbscheinverfahren

    • 1. Wird ein Erbschein in jedem Erbfall benötigt?

    Nein. Richtet sich die Erbfolge nach einem notariellen Testament, ist ein Erbschein nicht erforderlich. Zur Dokumentation der Rechtsnachfolge reicht das Eröffnungsprotokoll aus.

    • 2. Was beurkundet der Erbschein in Bezug auf den Erben?

    Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde (§ 417 ZPO) und begründet die widerlegbare Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit seines Inhalts für und gegen den ausgewiesenen Erben (§ 2365 BGB). Er bekundet, wer mit welcher Quote Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen (z.B. Anordnung der Nacherfolge oder Ersatznacherbfolge (§ 2363 BGB), Testamentsvollstreckung (§ 2364 BGB)) der Erbe unterliegt. Er bezeugt hingegen nicht den Nachlass und enthält deshalb auch keine Angaben über den Umfang. Für nicht bezeugte Verfügungsbeschränkungen gilt die Vermutung, dass diese auch nicht bestehen.

    • 3. Was beurkundet der Erbschein in Bezug auf Dritte?

    Der Erbschein schützt durch seinen öffentlichen Glauben den gutgläubigen Dritten beim Erwerb vom Erben oder bei Leistungen an diesen (§§ 2366, 2367 BGB).

    • 4. Welche Wirkungen hat der Erbschein in Prozessen?

    Die Rechtsvermutungen des Erbscheins bedingen bei Prozessen eine Umkehrung der Beweislast.

    • 5. Wird beim Erwerb von Grundstücken ein Erbschein benötigt?

    Der Erbschein muss auf Verlangen des Grundbuchamts für die Umschreibung des geerbten Grundstücks auf den Namen des Erben vorgelegt werden (§ 35 Abs. 1 S. 1 GBO). Das Grundbuchamt ist an die in einem Erbschein ausgewiesene Erbfolge gebunden. Zu einer eigenen abweichenden Auslegung einer Verfügung von Todes wegen des Erblassers ist das Grundbuchamt weder verpflichtet noch berechtigt (Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl. 2011, § 2353 Anm. 24).

     

    Entbehrlich ist ein Erbschein bei Vorlage eines deutschen notariellen Testaments in beglaubigter Abschrift mit angesiegelter Eröffnungsniederschrift, wenn auf ihm die Erbfolge von Todes wegen beruht (§ 35 Abs. 1 S. 2 GBO). Bei Auftreten konkreter Zweifel muss das Grundbuchamt aber einen Erbschein verlangen (OLG Köln 5.11.99, 2 Wx 41/99, FGPrax 00, 89; Lange, ZEV 09, 371).

    • 6. Wird ein Erbschein bei Banken und Versicherungen benötigt?

    Ein Nachweis der Erbenstellung ist erforderlich, um über Sparkonten und Depots verfügen zu können. Banken und Sparkassen verlangen grundsätzlich die Vorlage eines Erbscheins. Unter Umständen genügt allerdings auch die Vorlage eines deutschen notariellen Testaments in beglaubigter Abschrift mit angesiegelter Eröffnungsniederschrift. Einen sicheren und gegenüber dem nach dem Erbfall zu beantragenden Erbschein vor allem schnelleren Zugriff bewirkt allerdings eine vom Erblasser zu Lebzeiten erteilte trans- bzw. postmortale Vollmacht.

    Bei der Auszahlung von Lebensversicherungen ohne Benennung eines Bezugsberechtigten wird neben dem Erbschein auch der Versicherungsschein, die Sterbeurkunde des Erblassers und eine ärztliche Bescheinigung über dessen Todesursache benötigt.

    • 7. Wird ein Erbschein beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen benötigt?

    Die Ausführungen zur Vorlage beim Grundbuchamt gelten entsprechend für den Nachweis der Erbfolge, wenn der Erblasser an einer im Handelsregister eingetragenen Personenhandelsgesellschaft beteiligt war.

    • 8. Ist das Finanzamt an den Erbschein gebunden?

    Auch Finanzverwaltung und Finanzgerichte werden im Regelfall von der Richtigkeit des Erbscheins ausgehen. Eine absolute Bindungswirkung besteht aber nicht. Werden gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, kann z.B. das Erbschaftsteuerfinanzamt vom Erbschein abweichen und die Erbquoten der Miterben selbst ermitteln (BFH 22.11.95, II R 89/93, BStBl II 96, 242; FG München 16.8.00, 4 K 1340/97, EFG 01, 146; BFH 24.11.04, II B 71/03, BFH/NV 05, 557 und Niedersächsisches FG 23.2.00, 3 K 612/96, ErbBstg 01, 2).

    • 9. Welche Bedeutung hat der Erbschein vor Gerichten?

    Der Erbe kann Prozesse des Erblassers fortführen und seine Aktivlegitimation als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB) durch den Erbschein nachweisen.

    • 10. Wer ist im Erbscheinverfahren sachlich zuständig?

    Die sachliche Zuständigkeit liegt bei dem beim Amtsgericht ansässigen Nachlassgericht (§ 2353 BGB, § 72 FGG). In Baden-Württemberg liegt sie bei den staatlichen Notariaten (§ 147 EGBGB).

    • 11. Wer ist im Erbscheinverfahren örtlich zuständig?

    Die örtliche Zuständigkeit liegt bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (§ 73 Abs. 1 FGG, § 7 BGB, § 3 FGG).

    • 12. Wer ist im Erbscheinverfahren funktional zuständig?

    Funktional zuständig für die Erteilung ist grundsätzlich der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2c RPflG); in bestimmten Fällen (z.B. Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen, Erteilung gegenständlich beschränkter Erbscheine, Anwendung ausländischen Rechts) ist aufgrund des Richtervorbehalts (§ 16 Abs. 1 RPflG) der Richter zuständig.

    • 13. Wann beginnen und enden die Rechtswirkungen eines Erbscheins

    Die Rechtswirkungen des Erbscheins beginnen mit seiner Erteilung und enden mit seiner Einziehung, Kraftloserklärung oder Herausgabe (§§ 2361, 2362 BGB). Ist ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig, wird das zuständige Nachlassgericht das Erbscheinverfahren in aller Regel bis zur Prozessentscheidung aussetzen (§ 12 FGG).

     

    Bei behebbaren Mängeln des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins hat das Nachlassgericht - entsprechend § 18 GBO - eine Zwischenverfügung zu erlassen. Sind die Mängel nicht behebbar, ist der Antrag zurückzuweisen.

    • 14. Wer kann einen Erbschein beantragen?

    Antragsberechtigt ist der endgültige Erbe (2353 BGB). Gemäß § 2357 BGB ist bei Miterben jeder für sich allein und für andere Miterben antragsbefugt. Der antragsberechtigte Erbe kann auch ein Vorerbe (bis zum Nacherbfall), ein Nacherbe (erst nach Eintritt des Nacherbfalls) oder ein Ersatzerbe (nach dem Anfall der Erbschaft an ihn) sein. Als gesetzlicher Erbe kommt auch der Staat nach seiner Feststellung (§ 1964 BGB) in Betracht. Ebenso der Rechtsnachfolger des Erben (Erbteilserwerber gemäß § 2033 BGB; Erben des Erben).

     

    Antragsbefugt sind auch der Testamentsvollstrecker (§§ 2197 ff. BGB), Nachlassverwalter (§ 1985 BGB), Nachlassinsolvenzverwalter, Abwesenheitspfleger (§ 1911 BGB), Nachlassgläubiger (dazu gehören auch Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte und Erbersatzberechtigte) dagegen nur, wenn sie mit einem endgültigen vollstreckbaren Vollstreckungstitel (§§ 792, 896 ZPO) ausgestattet sind.

    Grundsätzlich sind Pflichtteilsberechtigte im Erbscheinverfahren nicht antragsberechtigt. Das gilt auch dann, wenn im eingezogenen Erbschein eine Person als Erbe bezeichnet war, gegen die er die Pflichtteilsansprüche geltend macht (OLG Köln 8.6.94, 2 Wx 16/94, ZEV 94, 376). Auch ein Vermächtnisnehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt, einen Erbschein für den von ihm behaupteten Erben zu beantragen (BayObLG 10.2.00, 1Z BR 3/00, FamRZ 00, 1231).

    • 15. Welche Formalien sind für die Beantragung des Erbscheins zu beachten?

    Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll des Nachlassgerichts oder eines Notars gestellt werden. Der Antrag muss so bestimmt sein, dass er den Inhalt des Erbscheins nicht dem Nachlassgericht überlässt. Das Nachlassgericht ist an den Antrag gebunden und kann ihn nur vollständig bejahen oder ablehnen.

    • 16. Welche Angaben sind bei gesetzlicher Erbfolge erforderlich?

    Die notwendigen Angaben ergeben sich bei der gesetzlichen Erbfolge aus § 2354 BGB. Folgende Angaben sind hervorzuheben:

     

    • Personalien des Erblassers (mit Staatsangehörigkeit und letztem Wohnsitz), Todeszeitpunkt und Sterbeort sowie die Personalien des/der Erben),
    • Angabe, dass das Erbrecht auf gesetzlicher Erbfolge beruht,
    • Angabe des Verhältnisses, auf dem das Erbrecht des Erben beruht (§ 2354 Abs. 1 Nr. 2 BGB), sowie ob und welche vor ihm erbberechtigten Personen (durch Tod, Ausschlagung des Erbes, Erbverzicht) weggefallen sind (§ 2354 Abs. 1 Nr. 3 BGB),
    • Angabe, ob und welche Verfügungen von Todes wegen der Erblasser hinterlassen hat (§ 2354 Abs. 1 Nr. 4 BGB),
    • Angaben zum Güterstand von Ehegatten,
    • Angabe, ob ein Rechtsstreit über das das Erbrecht anhängig ist (§ 2354 Nr. 5 BGB),
    • Angabe, dass keine anderen Personen vorhanden sind oder waren, durch die die Genannten ausgeschlossen oder deren Erbteile gemindert werden würden (§ 2354 Abs. 2 BGB) und dass die Erben die Erbschaft angenommen haben (§ 2357 Abs. 3 BGB).
    • 17. Welche Angaben sind bei gewillkürter Erbfolge erforderlich?

    Die notwendigen Angaben ergeben sich bei der gewillkürten Erbfolge aus § 2355 BGB. Folgende Angaben sind hervorzuheben:

     

    • Personalien des Erblassers (mit Staatsangehörigkeit und letztem Wohnsitz), Todeszeitpunkt und Sterbeort sowie die Personalien des/der Erben);
    • die Bezeichnung der Verfügung von Todes wegen, auf der das Erbrecht beruht, sowie die Angabe, ob und welche Verfügungen von Todes wegen der Erblasser überhaupt hinterlassen hat (§ 2354 Abs. 1 Nr. 4 BGB);
    • Inhaltserläuterung und Auslegungen des Testaments können erforderlich sein - so ist z.B. bei Nacherbfolge anzugeben, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt, ob der Vorerbe befreit ist, wer Nacherbe ist und wer gegebenen-falls als Ersatznacherbe vorgesehen ist; auch die Angabe von Verfügungsbeschränkungen wie Testamentsvollstreckung und Nacherbfolge ist erforderlich;
    • Angaben zum Güterstand von Ehegatten;
    • Angabe, ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist (§ 2354 Abs. 1 Nr. 5 BGB);
    • Angabe, dass keine anderen Personen vorhanden sind oder waren, durch die die Genannten ausgeschlossen oder deren Erbteile gemindert werden würden (§ 2354 Abs. 2 BGB) und dass die Erben die Erbschaft angenommen haben (§ 2357 Abs. 3 BGB).
    • 18. Wie müssen die Angaben nachgewiesen werden?

    Der Nachweis der Richtigkeit der Angaben erfolgt durch öffentliche Urkunden und durch die eidesstattliche Versicherung, dass dem Antragsteller nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht (§ 2356 Abs. 2 BGB). Unter anderem sind erforderlich

    • die Vorlage der letztwilligen Verfügung von Todes wegen in Urschrift bzw. Hinweis darauf, dass sie schon dem Nachlassgericht vorliegt,
    • die Vorlage von Personenstandsurkunden d.h. die Sterbeurkunde des Erblassers und alle sonst erforderlichen Geburts- oder Abstammungs-, Heirats- oder Scheidungsurkunden, Sterbeurkunden (§ 61a ff. Personenstandsgesetz),
    • die Vorlage von Ausschlagungserklärungen (§ 1945 BGB),
    • der Nachweis des Güterstands bei Ehegatten.

     

    Die eidesstattliche Versicherung wird insbesondere bei negativen und nicht weiter beweisbaren Tatsachen vom Nachlassgericht verlangt werden.

    • 19. Welche Arten von Erbscheinen können beantragt werden?
    • gemeinschaftlicher Erbschein aller Miterben (§ 2357 BGB) auf Antrag eines, mehrerer oder aller Miterben; wird der Antrag nur von einem oder mehreren Miterben gestellt, muss dargelegt werden, dass auch die anderen - nicht antragstellenden Miterben - die Erbschaft angenommen haben (§ 2357 Abs. 3 BGB);
    • Teilerbschein über das Erbrecht nur von einem von mehreren Miterben über dessen Anteil am Nachlass, wenn kein gemeinschaftlicher Erbschein aller Miterben verlangt wird;
    • gemeinschaftlicher Teilerbschein aller Miterben über einzelne Erbstämme auf Antrag eines Miterben (z.B. wenn ein Miterbe ausgewandert ist);
    • gegenständlich beschränkter Erbschein, der gemäß § 2369 BGB für Erbfälle erteilt wird, auf die - gegenständlich beschränkt - ganz oder zum Teil ausländisches Erbrecht anzuwenden ist oder der als Hoffolgezeugnis (§ 18 Abs. 2 HöfeO) vom Landwirtschaftsgericht erteilt wird und mit dem - unter Beachtung bundesstaatlicher Besonderheiten - ein Zeugnis über die Hoferbfolge ermöglicht wird; der Erbschein kann über den Gesamtnachlass, zu dem auch der Hof i.S. der HöfeO gehört oder nur beschränkt auf das hoffreie Vermögen erteilt werden;
    • Erbschein des Vorerben bis zum Eintritt des Nacherbfalls bzw. der Erbschein des Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalls.
    • 20. Welche verfahrensrechtlichen Regeln gelten für das Erbscheinverfahren?

    Das Erbscheinverfahren richtet sich seit dem 1.9.09 nach den Vorschriften des FamG. Die in § 342 Abs. 1 FamG aufgezählten Nachlasssachen sind als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Amtsgerichten als Zivilsachen im Sinne des GVG zugewiesen. Werden im Verfahren über die Erbfolge nach demselben Erblasser verschiedene Erbscheinsanträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten gestellt, handelt es sich nur um ein Verfahren. Es muss nach einer einheitlichen Verfahrensordnung durchgeführt werden, bis es durch Entscheidung über alle Anträge abgeschlossen ist.

    • 21. Wie erfolgt die Entscheidung über die Erteilung des Erbscheins?

    Das Nachlassgericht ordnet durch Beschluss die Erteilung des beantragten Erbscheins an, wenn alle Formalien beachtet und alle entscheidungserheblichen Tatsachen nachgewiesen und festgestellt wurden (§ 2359 BGB) oder lehnt die Erteilung ab. Einen anderen als den beantragten Erbschein darf es nicht erteilen, insbesondere keinen mit teilweise abweichendem Inhalt. Sieht das Nachlassgericht die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Erbrechts als gegeben an, entscheidet es über den Antrag durch Feststellungsbeschluss. Denkbare Formulierung: „Die Tatsachen, die zur Erteilung des mit Antrag vom …. beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.“ Im einvernehmlichen Verfahren wird der Beschluss mit seinem Erlass sogleich wirksam . Der Erbschein kann danach sogleich erteilt werden.

     

    Wird durch Feststellungsbeschluss über widersprechende Anträge entschieden oder widerspricht der Feststellungsbeschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten, ist in der Beschlussform mit der Feststellung gemäß § 352 Abs. 2 S. 2 GVG) zugleich anzuordnen: „Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses

    wird ausgesetzt; die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt“. Aufgrund dieser Regelung ist entgegen der früheren Rechtsprechung ein sogenannter Vorbescheid nicht mehr möglich.

     

    Enthält der Erbscheinantrag Mängel, die nach Ansicht des Nachlassgerichts in absehbarer Zeit korrigiert werden können, kann eine Zwischenverfügung erlassen und damit dem Antragsteller die Gelegenheit gegeben werden, die Mängel innerhalb einer vorgegeben Frist zu beseitigen. Der Erbscheinantrag wird zurückgewiesen, wenn Mängel vorhanden sind, die in absehbarer Zeit nicht ausgeräumt werden können. Der Beschluss ist zu begründen und gemäß den seit dem 1.9.09 neu eingeführten Verfahrensregeln und dem neu gestalteten Instanzenzug mit der befristeten Beschwerde zum OLG (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG) anfechtbar.

     

    Neu geschaffen wurde die befristete Sprungrechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts zum BGH. Sie setzt voraus, dass die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und der BGH sie zulässt (§ 75 Abs. 1 S. 1 FamFG). Die Beschwerde (§ 58 FamFG) gegen den Feststellungsbeschluss ist nur möglich mit dem Ziel der Einziehung des erteilten Erbscheins (§ 352 Abs. 3 FamFG). Ferner gegen den Beschluss, der den Erbscheinsantrag zurückweist.

    • 22. Was ist bei der Einziehung des Erbscheins zu beachten?

    Der erteilte Erbschein selbst kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Wegen der Gutglaubenswirkung des Erbscheins müssen unrichtige Erbscheine eingezogen, d.h. aus dem Verkehr genommen werden. Das geschieht von Amts wegen (§ 2361 BGB).

     

    Einziehungsanordnung (§ 2361 Abs. 1 BGB) und Kraftloserklärung (§ 2361 Abs. 2 BGB) eines Erbscheins können nur mit dem Ziel der Neuerteilung eines gleich lautenden Erbscheins durch befristete Beschwerde zum OLG angefochten werden (§ 353 Abs. 2 FamFG). Will das Nachlassgericht der Beschwerde abhelfen, kann es nur einen inhaltsgleichen Erbschein neu erteilen. Wurde bereits ein neuer Erbschein mit anderem Inhalt erteilt, muss sich der Beschwerdeführer zugleich gegen diese Erteilung wenden, da sonst zwei sich widersprechende Erbscheine vorliegen.

    • 23. Was ist bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu beachten?

    Das Beschwerdegericht hat in der Sache grundsätzlich selbst zu entscheiden. Ein erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellter Erbscheinsantrag ist unzulässig und unbeachtet zu lassen.

     

    Das Beschwerdegericht kann den erstinstanzlichen Beschluss aufheben und das Nachlassgericht anweisen, einen Erbschein mit bestimmtem Inhalt zu erteilen; die Beschwerde zurückweisen oder unter bestimmten Voraussetzungen den erstinstanzlichen Beschluss aufheben und den Fall an das Nachlassgericht zwecks neuer Entscheidung zurückverweisen (§ 69 FamFG).

     

    Sachlich hat das Beschwerdegericht die Richtigkeit der Erbrechtslage in jeder Hinsicht nachzuprüfen und ist dabei nicht aufgrund einer durch das Beschwerdeziel bestimmten Vorgabe der Beteiligten beschränkt. Im Antragsverfahren auf Erteilung ist das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers zu beachten.

     

    Rechtsbeschwerde zum BGH ist gegen die Beschwerdeentscheidung des OLG nur statthaft, wenn das OLG sie in seinem Beschluss zugelassen hat.

    • 24. Wer trägt die Kosten des Erbscheinverfahrens?

    Kostenschuldner der Verfahrenskosten auch hinsichtlich einer Beweisaufnahme ist der Antragsteller (§ 2 Nr. 1 KostO), sofern nicht eine abweichende Kostenentscheidung (§ 81 Abs. 2 FamFG) ergeht (LG Saarbrücken 30.10.09, 5 T 227/09,

    NJW-RR 10, 305).

     
    Quelle: Ausgabe 05-06 / 2012 | Seite 142 | ID 33450080