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  • · Fachbeitrag · Zuständigkeit

    Nachlassgericht im Erbscheinverfahren zuständig?

    von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    | In seinem Beschluss vom 29.6.21 hatte sich das OLG Braunschweig mit der Frage zu beschäftigen, ob das Nachlassgericht im Erbscheinverfahren zuständig ist, wenn bezüglich des im Nachlass enthaltenen Grundvermögens zum Zeitpunkt des Erbfalls noch ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen war. |

     

    Sachverhalt

    Die Ehegatten errichteten 2009 ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament. Darin beriefen sie sich gegenseitig zu befreiten Vorerben. Weiter war bestimmt, dass der Ehemann die Ehefrau zur Hofvorerbin einsetzt und die Ehefrau als Überlebende unter den Abkömmlingen den Hoferben bestimmen kann. Nach dem Tod des Ehemanns beantragte die Ehefrau zunächst die Löschung des Hofvermerks ‒ jedoch ohne Erfolg. Sodann beantragte sie ein Hoffolgezeugnis, das das Landwirtschaftsgericht erteilte. Nach diesem Hoffolgezeugnis und dem Erbschein hat die Ehefrau ihren Ehemann bezüglich des Hofes und des hoffreien Vermögens als Vorerbin allein beerbt, und sie kann den Nacherben unter den vier Abkömmlingen bestimmen. Dies tat sie jedoch nicht.

     

    Auf Anregung der vier Abkömmlinge und Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts löschte das Grundbuchamt den Hofvermerk. Sodann beantragte der A beim Nachlassgericht einen auf alle vier Abkömmlinge zu je 1/4 lautenden Erbschein. Ein Hof gemäß der Höfeordnung liege nicht mehr vor. Das Nachlassgericht hielt sich für unzuständig. Zuständig sei das Landwirtschaftsgericht.